Gäste sind schon da

Gericht prüft Flächenwidmung für den Campingplatz

Oberösterreich
01.08.2025 12:48

Seit Mai hat das Campingresort in Hintertstoder bereits offen. Noch immer ist aber unklar, ob die Baubewilligung rechtlich einwandfrei ist. Darüber muss das Landesverwaltungsgericht entscheiden. Dieses geht nun auf Nummer sicher und legt dem Verfassungsgerichtshof die kürzlich geänderte Flächenwidmung zur Prüfung vor.

Das Areal des Campingresorts in Hinterstoder ist seit einiger Zeit kein „weißer Fleck“ mehr. Der Gemeinderat wies es als „Sondergebiet des Baulandes – Tourismusbetrieb mit teilweise überlagerter Schutz- oder Pufferzone im Bauland“ aus. „Damit stellt sich die zentrale Frage, ob die neuerlichen Verordnungen den gesetzlichen Grundlagen entsprechen“, kündigt Markus Kitzberger, Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichts in einer Aussendung an, die Flächenwidmung vom Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen. Erst dann könne das Landesverwaltungsgericht darüber entscheiden, ob die Baubewilligung für das Camp rechtlich in Ordnung ist.

Nachbar zog vor Gericht
Gegen den Baubewilligungsbescheid brachte bereits vor zwei Jahren ein Nachbar Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein, welche im ersten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben, weil dabei die für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts maßgeblichen Verordnungen (Örtliches Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan sowie Bebauungsplan) aufgehoben wurden.

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Einmal mehr beschäftigt das Camping-Projekt in Hinterstoder die Höchstgerichte. Es verstärkt sich der Eindruck, dass für private Profitinteressen Natur und Umwelt dem Beton weichen mussten.

Stefan Kaineder, Grünen-Landesrat

Das LVwG hatte daher neuerlich über die Beschwerde des Nachbarn gegen den Bescheid des Bürgermeisters, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, zu entscheiden und kam zum Ergebnis, dass die Beschwerde dennoch als unbegründet abzuweisen sei. Aufgrund der Entscheidung des VfGH habe für das Baugrundstück (anders als im ersten Rechtsgang) weder ein rechtswirksamer Flächenwidmungsplan noch ein Bebauungsplan gegolten. Das LVwG vertrat dazu die Ansicht, dass das Bauvorhaben auf dem damals vorhandenen „weißen Fleck“ deshalb zulässig sei, weil eine fehlende Widmung der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegenstehe. Mit Erkenntnis vom 11. März 2025 wurde diese Entscheidung aufgrund einer Beschwerde des Nachbarn aber wieder mit der Begründung aufgehoben, dass sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem aufhebenden Erkenntnis vom 6. Dezember 2023 nicht geändert habe. Somit wanderte der Fall wieder zurück nach Linz.

Grünen-Landesrat Stefan Kaineder spricht von einem Trauerspiel an einem der schönsten Plätze Oberösterreichs. „Der Fall Hinterstoder steht beispielhaft für ein strukturelles Versagen der Raumordnung in Oberösterreich.“ Er sagt auch:  „Der Campingplatz wurde im Beisein von Wirtschafts- und Tourismuslandesrat Achleitner eröffnet, obwohl immer noch offen ist, ob Flächenwidmung und Bebauung dort überhaupt rechtskonform sind und den gesetzlichen Grundlagen entsprechen. Die ÖVP vor Ort und im Land mühen sich nach Kräften, den bereits errichteten Bau entgegen aller Bedenken zu rechtfertigen. Ob das gelungen ist, ist aber immer noch nicht entschieden.“

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