Im EU-Ausland

Neuerung für Pflegekarenzgeld bei Angehörigen

Politik
11.04.2024 15:38

Am Donnerstag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass Behörden einen Antrag auf Pflegekarenzgeld nicht pauschal ablehnen dürfen, nur weil der zu pflegende Familienangehörige kein Pflegegeld im Land bezieht und im Ausland lebt. Der Staat muss eine solche Einschränkung „objektiv durch ein legitimes Ziel“ rechtfertigen.

Dieses Ziel müsse zudem „insbesondere der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des nationalen Systems der sozialen Sicherheit“ dienen und „eine verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels“ darstellen, schreiben die Luxemburger Richter in ihrem Urteil.

Ausgangspunkt ist der Fall eines Italieners, der seit über zehn Jahren in Österreich lebt und arbeitet. Im Jahr 2022 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber eine Pflegekarenz von eineinhalb Monaten, um seinen in Italien lebenden Vater zu pflegen. Hätte dieser in Österreich gelebt, wäre ihm aufgrund seines Gesundheitszustands Pflegegeld der Stufe 3 zugestanden. 

Antrag abgelehnt, Mann wandte sich an EuGH
Den Antrag des Sohnes auf Pflegekarenzgeld lehnte das Sozialministeriumservice wenig später mit der Begründung ab, dass der Vater kein Pflegegeld in Österreich bezogen habe. Der Sohn wehrte sich vor dem Bundesverfassungsgericht, das sich wiederum an den EuGH wandte, um die EU-Rechtslage zu klären.

Der Kläger argumentierte unter anderem, dass Nicht-Österreicher wesentlich öfter in der Situation seien, dass ihre Eltern im Ausland leben und die Begründung daher eine Diskriminierung von nicht-österreichischen Unionsbürgern darstelle. Der EuGH bestätigte diese Sicht, wies aber darauf hin, dass eine Diskriminierung laut EU-Recht in einigen Fällen erlaubt sei.

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