Wozu ist ein Hausbesitzer verpflichtet? Wegen Unstimmigkeiten mit dem Kehrbetrieb blieb eine Feuerstelle einige Monate unkontrolliert. Eine Tirolerin erhob Einspruch gegen die verhängte 220-Euro-Buße, biss aber auf Granit ...
Heizen und Kamine haben viel mit Sicherheit und Brandgefahr zu tun, entsprechend streng ist die Tiroler Feuerpolizeiverordnung (jedes Bundesland regelt die Details selbst). Viermal jährlich muss man Überprüfungen bzw. Reinigungen vornehmen lassen, im Abstand von mindestes zwei Monaten.
Kontrollpause in warmen Monaten
Dass hier durchgegriffen wird, bekam nun auch eine Tirolerin zu spüren, die mit ihrem Mann Hälfteeigentürmerin eines Hauses ist. Sie verweigerte zwischen März und August 2022 - also in den wärmeren Monaten - einen Termin mit dem befugten Rauchfangkehrer. Obwohl die Feuerstelle „zumindest gelegentlich“ betrieben worden sei, heißt es in der späteren Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes. Folge: 220 Euro Verwaltungsstrafe.
Die Tiroler Feuerpolizeiordnung räumt Einzelnen nicht das Recht ein, selbst zu beurteilen, ob feuergefährliche Umstände vorliegen.
Aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol
220 Euro Strafe
Die Frau brachte in einer Beschwerde vor, dass sie vertragliche Streitigkeiten mit dem Rauchfangkehrer hatte und ihn nicht mehr ins Haus lassen wollte. Ihr Mann habe darüber hinaus dafür gesorgt, dass der Kamin keine Rückstände aufweise. Dazu sagt nun das Landesverwaltungsgericht: Der Einzelne dürfe nicht beurteilten, ob „feuergefährliche Umstände“ vorliegen. Eine Selbstkehrung ist nur Eigentürmern von Alm-, Jagd- oder Forsthütten vorbehalten, wenn diese abseits von befahrbaren Wegen liegen und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet ist. Sogar in diesen Fällen ist der Besuch des Rauchfangkehrers einmal jährlich verpflichtend.
Zurück zum konkreten Fall: Die Strafe von 220 Euro für die Tirolerin wegen des „Ungehorsamsdeliktes“ wurde bestätigt - und zwar bei einem Strafrahmen von bis zu 2180 Euro. Hinzu kommen nun noch 44 Euro an Verfahrenskosten.
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