„Platz für Erneuerung“
Das Landesgericht als Berufungsgericht habe festgestellt, dass der ursprünglich befristete, jeweils um fünf Jahre verlängerte Pachtvertrag aus 1970 zum Zweck der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grund in der Zwischenzeit in einen unbefristeten Pachtvertrag übergegangen sei und damit den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliege.
Diese Feststellung hatte das Ehepaar beim Bezirksgericht Korneuburg begehrt. Die Klage war jedoch im August des Vorjahres abgewiesen und dem Stift recht gegeben worden, wonach der Pachtvertrag befristet sei. Dass der Pachtzins bei Weitergabe des Grundes nicht erhöht werden dürfte, sah das Landesgericht jedoch nicht. Das müsse im Einzelfall geprüft werden.
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