Verordnungsentwurf

Hochzeit ohne Sekt? Skurrile Regeln für Öffnung

Wirtschaft
07.05.2021 18:16

Die Öffnungs-Verordnung soll Anfang nächster Woche fertig sein. Dem Entwurf ist durchaus Skurriles zu entnehmen: Ab 19. Mai darf man etwa wieder mit 50 Gästen heiraten - aber keinen Sekt trinken. Und in kleinen Lokalen haben mitunter nur ein bis zwei Tische Platz. Hier einige Eckpunkte, die bereits als sicher gelten.

Vorweg: Zurzeit kommentieren die Landeshauptleute und Interessenvertreter den Entwurf zur neuen Öffnungsverordnung - bis zur finalen Version kann es also noch Änderungen geben. Auch das Gesundheitsministerium betonte, dass es sich nicht um die endgültige Verordnung handle, sondern um einen Vorab-Entwurf, der noch bis zum Schluss - also auch über das Wochenende - verhandelt wird.

Test, Impfung oder Nachweis einer überstandenen Krankheit
Als „Nachweis geringer Epidemiologischer Gefahr“ gelten jedenfalls Selbsttests (24 Stunden), Antigentests (48 Stunden), PCR-Tests (72 Stunden), eine überstandene Krankheit (sechs Monate) und die Impfung. Einen solchen Nachweis braucht es weiterhin für körpernahe Dienstleister, für Besuche beim Wirt, in Hotels, Freizeit- und Kulturbetrieben. Wer im Hotel urlaubt, muss sowohl bei der Ankunft die „geringe epidemiologische Gefahr“ nachweisen als auch bei der Abreise, etwa mit einem vor Ort durchgeführten Selbsttest.

Gastronomie: Sperrstunde ist um 22 Uhr
In der Gastronomie müssen zwei Meter Abstand zwischen Tischen sein - eine Herausforderung vor allem für kleine Betriebe. Gegessen werden darf nur im Sitzen (Ausnahme: Imbissstände) und nicht an der Bar. Die Gästezahl ist drinnen auf vier Erwachsene plus Kinder beschränkt, draußen dürfen zehn Gäste an einem Tisch Platz nehmen. Sobald man aufsteht, gilt Maskenpflicht. Sperrstunde ist um 22 Uhr. Das gilt für die Gastronomie ebenso wie für Kinos oder die Oper.

Trockene Hochzeiten oder Geburtstage
Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze, etwa Hochzeiten und Geburtstage, sind für bis zu 50 Personen erlaubt. Allerdings: Gegessen oder getrunken (Ausschank) darf dabei nicht werden. Der Verantwortliche muss die Veranstaltung außerdem eine Woche vorher bei der örtlichen Behörde anzeigen. Vor der Feier müssen sich die Gäste registrieren. Die Verordnung tritt mit 19. Mai in Kraft und soll bis 30. Juni gelten.

Verwirrung um Gästeregistrierung
Ein eigener Paragraf widmet sich der „Erhebung von Kontaktdaten“. Sie ist in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen verpflichtend. Dass der Punkt erst am Ende der Verordnung und nicht unmittelbar bei den Regeln für die Gastronomie steht, sorgte für Verwirrung. Wiens Gesundheitsstadtrat Peter Hacker hatte den Paragrafen wohl übersehen und verkündete, dass die Registrierungspflicht beim Wirt entfällt, um wenige Stunden später zurückzurudern.

„Kontaktnachverfolgung bleibt notwendig“
An der Gästeregistrierung wird sich nichts mehr ändern, sagt Wirtesprecher Mario Pulker: „Die Kontaktnachverfolgung bleibt notwendig, weil ein Antigentest 48 Stunden gültig ist, aber seine Aussagekraft nach 22 Stunden nachlässt.“ Die Branche werde sich - entgegen früherer Kritik - nicht gegen die Maßnahme und andere Einschränkungen stemmen: „Wir sehen die Zeit bis 1. Juli als Beobachtungsphase. Wenn alle, Wirte und Gäste, sich brav an alles halten, bekommen wir dann mehr Freiheiten.“

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