Möglich macht das § 21 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch): Auch ein zurechnungsfähiger Verurteilter kann in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werden, wenn er „unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit“ weitere Taten begehen könnte. Laut Gutachten von Neuro-Psychiaterin Gabriele Wörgötter trifft das auf die Angeklagten im Mordfall Irene P. zu.
Wie berichtet, soll am 20. Oktober 2018 ein damals 17-Jähriger in Zell am See-Einöd vier Schüsse auf die bildhübsche Verkäuferin abgegeben haben. Die junge Frau verblutete im Stiegenhaus vor ihrer Wohnungstüre. Der Bursche wurde am Heiligen Abend festgenommen, nachdem er während eines Online-Games einem Mitspieler aus Deutschland einen Amoklauf angekündigt hatte.
Gab es schon ein Grab für ein zweites Opfer?
Er legte ein Geständnis ab und belastete seinen damals besten, 18-jährigen Freund als Anstifter. Dieser leugnet jeden Zusammenhang mit dem Mord.
Warum das Duo als so gefährlich gilt? Zum einen wegen des angekündigten Amoklaufes. Zum anderen wollte der zweite Angeklagte laut Aussagen des mutmaßlichen Schützens bei einem Händler in Absam (Tirol) einen Luxus-Mercedes stehlen, den Händler foltern und mit einer Garrotte erwürgen. Die beiden hätten bei den Kapruner Stauseen schon ein Grab ausgehoben.
Die Anklage gegen das Duo ist noch nicht rechtskräftig. Leiten wird den Geschworenenprozess, für den es noch keinen Termin gibt, Richterin Bettina Maxones-Kurkowski. Wegen ihrer Jugend drohen den Angeklagten „nur“ 10 bzw. 15 Jahre Haft. Eine Einweisung wäre ohne Befristung möglich.
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