Tilak hatte geklagt

Erben müssen nicht für Patienten zahlen

Tirol
03.06.2018 07:04

Müssen Erben für die Kosten aufkommen, die ein verstorbener Patient im Krankenhaus „verursacht“ hat? In dieser heiklen Sache kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der damaligen Tilak und der Tochter eines US-Amerikaners. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied nun, dass die Tochter nicht zahlen muss.

Die Vorgeschichte geht bereits auf den 8. Jänner 2009 zurück: Der US-Bürger war in Tirol nicht sozialversichert, wurde aber an diesem Tag in der Klinik stationär aufgenommen. Dabei gab er (vertreten durch die Tochter) eine Zustimmungserklärung als Selbstzahler ab. Darin verpflichtete er sich, alle Gebühren spätestens bei seiner Entlassung zu bezahlen.

Patient verstarb im Spital
Doch leider kam es dazu nicht: Am 15. Jänner verstarb der Mann, Kosten in Höhe von 13.028,40 Euro hatten sich angehäuft. Im Verlassenschaftsverfahren meldete die Tilak (nun Tirol Kliniken) diese Forderung im Mai des selben Jahres an. Der Nachlass belief sich auf rund 144.000 Euro. Nach langem Hin und Her kam es 2016 zur Klage gegen die Erbin, diese hatte die Zahlung verweigert.

Die Gebührenschuld wurde nicht „vererbt“
Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab (und verwies darauf, dass bei privatrechtlichen Pflegegebühren eine kurze Verjährungsfrist zur Anwendung komme). Das Berufungsgericht hob das Ersturteil aber als nichtig auf und wies die Klage stattdessen mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurück. Interessante Begründung: Es sei „nicht zu erkennen, warum die Beklagte Gebührenschuldnerin sein sollte, wenn sie diese Verpflichtung nicht von ihrem Vater geerbt habe“.

Rekurse abgewiesen
Beide Parteien legten dagegen Rekurse ein, die der OGH kürzlich zurückwies. Fazit: Die damalige Tilak hätte nicht den Gerichtsweg, sondern den Verwaltungsweg beschreiten müssen. Nun bleibt man daher auch noch auf 939,24 Euro Rekurskosten der Amerikanerin sitzen.

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