Obwohl der "Sex-Paragraph" bereits vor sieben Jahren aufgehoben, scheint in Österreich eine Verurteilung auf Basis dieser Sonderbestimmung noch immer als Vormerkung im Strafregister auf. Diese kann erschwerend bei der Strafbemessung wirken, falls der Betroffene wieder vor dem Strafgericht landet.
Hetero und lesbisch ab 14, homo ab 18
Der Paragraph 209 wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, weil dieser den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sah. Für Heterosexuelle und Lesben hatte nämlich eine Untergrenze von 14 Jahren für einvernehmliche Beziehungen gegolten.
Eine frühere Verurteilung kann bei der Strafbemessung allerdings noch immer als Erschwerungsgrund herangezogen werden - zu diesem Erkenntnis kam das Oberlandesgericht Wien im Jahr 2006.
Österreich muss bis Ende Jänner reagieren
"Eine Verurteilung nach dem Paragraph 209 als Erschwerungsgrund - das ist menschenrechtswidrig", erklärte dazu Helmut Graupner, Präsident der Homosexuellen-Bürgerrechtsorganisation Lambda.
Das Verfahren des Menschenrechtsgerichtshofs wurde Mitte September eingeleitet, Österreich habe nun bis Ende Jänner Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Mit einer Entscheidung rechnet der Lambda-Präsident allerdings erst in ein bis zwei Jahren.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.