Anklage zurückgezogen

Amtsmissbrauch: Dörfler doch nicht vor Gericht

Österreich
22.01.2018 09:58

Der frühere freiheitliche Kärntner Landeshauptmann Gerhard Dörfler muss nun doch nicht wegen Amtsmissbrauchs vor Gericht. Laut Manfred Herrnhofer, Sprecher des Landesgerichts Klagenfurt, hat die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft die bereits rechtskräftige Anklage zurückgezogen.

Das Verfahren gegen Dörfler wird nicht mehr geführt, wie der Sprecher der WKStA, Rene Ruprecht, am Montag erklärte: "Nach Analyse der OGH-Judikatur ist entschieden worden, dass die Anklage zurückgezogen wird." Es würden in dieser Causa keine strafrechtlichen Vorwürfe mehr gegen Dörfler erhoben, sagte Ruprecht.

Causa Scheuch als Grundlage für Aufheben der Anklage
Der Grund für diesen Schritt der Anklagebehörde ist die im vergangenen Dezember getroffene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in einem Verfahren gegen Dörflers ehemaligen Regierungskollegen und Parteifreund Uwe Scheuch. Wie in der Causa Dörfler ging es um die missbräuchliche Verwendung von Geldern. Scheuch soll einem Mitarbeiter seines Regierungsbüros die Weisung erteilt haben, sechs überhöhte Rechnungen als richtig zu bestätigen. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen wurden laut WKStA aber nicht oder nur teilweise erbracht. Dörfler wurde vorgeworfen, im Jahr 2010 eine rechtswidrige Weisung erteilt zu haben. Er soll angeordnet haben, dass ein nicht verbrauchter Betrag in Höhe von 38.000 Euro auf Basis einer fingierten Rechnung ins nächste Jahr übertragen wurde.

OGH zur Causa Scheuch: "Nicht Amtsmissbrauch, sondern allenfalls um Untreue" 
Der OGH entschied in der Causa Scheuch, dass es sich nicht um Amtsmissbrauch handle, sondern allenfalls um Untreue. Die Begründung der Höchstrichter: Die erfolgte Weisung sei "zwar als Erscheinungsform typisch hoheitlichen Verwaltungshandelns anzusehen", maßgeblich für die Einordnung als Amtsmissbrauch sei jedoch die "Außenwirkung des angewiesenen Verwaltungshandelns". Es gelte zu vermeiden, dass ein Sachverhalt strafrechtlich deshalb strenger geahndet wird, weil ein Beamter nicht selbst nach außen privatwirtschaftlich tätig wird, sondern als Vorgesetzter eine entsprechende Weisung erteilt. Die Weisung (Bezahlung von Rechnungen) sei nicht als hoheitliche Handlung anzusehen. Das Verfahren gegen Scheuch sei daher wegen des Vorwurfs der Untreue zu führen, so der OGH.

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