Bei einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung dauere es derzeit "oft Jahre", bis ein Gastgarten bei rechtswidrigem Verhalten des Betreibers geschlossen werden kann. Mitterlehner bezeichnet deshalb die Novelle als "guten Kompromiss zwischen den Interessen der Gastgarten-Betreiber, ihrer Kunden und den Anrainern".
Künftig sollen die "Schanigärten", also Gastgärten auf öffentlichem Grund, von 8.00 bis 23.00 Uhr geöffnet sein dürfen, auf Privatgrund nur von 9.00 bis 22.00 Uhr. Und zwar ohne dass der Gastronomiebetrieb dafür ein aufwendiges Genehmigungsverfahren durchlaufen muss. Eine Meldung bei der Behörde reicht aus.
Darüber hinaus können die Gemeinden künftig per Verordnung abweichende Öffnungszeiten festlegen. Einerseits kann es so zu notwendigen Einschränkungen kommen, wenn sich zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime oder Theater in der Nähe des Gastgartens befinden. Andererseits sei in Tourismusorten eine Ausweitung auf 24.00 Uhr möglich.
Grillen und Konzerte brauchen weiterhin Genehmigung
Die neue Regelung gilt für Gastgärten mit maximal 75 Sitzplätzen, wenn folgende Voraussetzungen, die von den Gewerbebehörden laufend kontrolliert werden, eingehalten werden:
Beschleunigtes Schließungsverfahren
Laut der Novelle kann ein Gastgarten, der sich wiederholt nicht an die Auflagen hält, nach einmaliger Ermahnung durch die Behörde geschlossen werden, ohne dass die Behörde vorher neue Auflagen verhandeln muss.
Bisher konnte eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung in vielen Fällen nur durch ein langwieriges Sanierungsverfahren entzogen werden, das sich teils über Monate oder gar Jahre hinzog. Zudem können im Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Anrainern auch die Öffnungszeiten von der Behörde eingeschränkt werden.
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