Pfandzählstelle

Warum das Gericht die Anrainer nun abblitzen ließ

Oberösterreich
05.08.2025 12:37

Der Bau einer Zähl- und Sortieranlage für Pfandgebinde in der Marktgemeinde Vorchdorf darf wie geplant umgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Beschwerden einer Anrainerinitiative gegen die genehmigte Errichtung der Anlage abgewiesen.

Die Nachbarn hatten unter anderem unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie eine mögliche Überschreitung der angegebenen Kapazitätsgrenzen ins Treffen geführt.

Die Genehmigung für das Projekt war zuvor im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) durch den Landeshauptmann von Oberösterreich erteilt worden. Laut Projektunterlagen soll die Anlage jährlich rund 1500 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle – konkret Pfandgebinde – verarbeiten. Damit liegt das Vorhaben deutlich unter der gesetzlichen Schwelle von 10.000 Tonnen pro Jahr, bis zu der solche Projekte in einem vereinfachten Verfahren beurteilt werden dürfen.

Anrainer befürchten unzumutbare Belastungen
Die betroffenen Anrainer zweifelten jedoch an der Richtigkeit der Zahlen. Sie argumentierten, die tatsächliche Verarbeitungskapazität der Anlage sei mindestens dreimal so hoch wie angegeben, weshalb ein reguläres Genehmigungsverfahren notwendig gewesen wäre. Zudem befürchteten sie unzumutbare Belastungen durch Lärm, Verkehr und Geruch.

Genehmigung rechtens
Das Landesverwaltungsgericht stellte jedoch klar: In vereinfachten Verfahren zählt ausschließlich das vorgelegte Projekt, nicht die theoretische Leistungsfähigkeit der technischen Anlagen. Solange das eingereichte Konzept – wie in diesem Fall – die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sei die Genehmigung rechtens. Selbst bei einer hypothetischen Verdreifachung der Kapazität wäre der Schwellenwert für ein reguläres Verfahren nicht erreicht worden, so das Gericht.

Nachbarn mit nur eingeschränkten Rechten
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass Nachbarn in solchen Verfahren nur eingeschränkte Rechte haben. Sie dürfen lediglich Einwände gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens selbst erheben, nicht aber gegen mögliche Umweltbelastungen wie Lärm oder Staub.

Die Zähl- und Sortieranlage für Pfandgebinde darf damit wie geplant errichtet und betrieben werden. Das Urteil ist ein Rückschlag für die Anrainerinitiative – und ein Präzedenzfall für ähnliche Projekte, bei denen die tatsächliche Auslastung von Anlagen eine Rolle spielt, juristisch aber keine Berücksichtigung findet.

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