In der Nacht auf den 31. Jänner soll der Beschuldigte, so die Anklage, im Badezimmer Benzin verschüttet und angezündet haben. Anschließend dürfte er in der Werkstatt, die sich im Haus befindet, eine geöffnete Gasflasche zur Explosion gebracht haben. Die Frau kam mit dem Schrecken davon, ihr Ex-Freund erlitt schwere Verbrennungen im Gesicht sowie an den Händen und Armen und lag längere Zeit in der Intensivstation eines Linzer Krankenhauses.
Verteidiger: "Er wollte leise und schmerzlos sterben"
Motiv des Mannes sollen Beziehungsprobleme ab Anfang 2012 gewesen sein. Im Jänner 2013 wollte sich die 46-Jährige demnach von ihm trennen und ihn vor die Tür setzen. Er habe daraufhin beschlossen, sich das Leben zu nehmen - mit 100 Stück Tabletten, die er in Bier und Wein auflöste. Sein Mandant beabsichtigte, "leise, unauffällig und schmerzlos" aus dem Leben zu scheiden, sagte der Verteidiger. Laut einem Gerichtsmediziner habe der Angeklagte, der bereits mehrmals mit dem Gericht zu tun gehabt hat, jedoch deutlich weniger eingenommen - die Leberwerte seien nicht erhöht gewesen.
Gericht schenkt Selbstmordversion keinen Glauben
Der reinen Selbstmordversion schenkten Richter und Staatsanwalt keinen Glauben: Der 50-Jährige müsse davon ausgegangen sein, dass die Frau zu Hause war. Er habe sie schließlich in einer SMS gefragt, ob sie noch ein Achterl Wein trinken wolle. Er selbst verantwortete sich, dass er das einfach so geschrieben habe.
Seine Ex-Freundin sagte aus, dass er mehrmals angekündigt habe, sich das Leben nehmen zu wollen. Sie habe aber nicht geglaubt, dass er beabsichtigte, sie ebenfalls umzubringen. Bereits Anfang Jänner hatte er ihr jedoch eine Kurzmitteilung mit folgenden Worten geschickt: "Unser Leben ist zu Ende. Ich gehe, aber du auch."
Neben Haftstrafe über 200.000 Euro Wiedergutmachung
Der Verteidiger erbat sich drei Tage Bedenkzeit, die Staatsanwältin und die Privatbeteiligtenvertreterin gaben keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig. Zusätzlich zur Gefängnisstrafe muss der Beschuldigte mehr als 200.000 Euro an Wiedergutmachung leisten.
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