Das Ende des Schuljahres ist mittlerweile in Reichweite. Wer mit seinem voraussichtlichen Zeugnis hadert, hat noch die Möglichkeit, Noten zu verbessern und den Abschluss zu retten.
Wenige Wochen vor Schulschluss bemühen sich noch viele Schülerinnen und Schüler, ihre Noten zu verbessern bzw. einen negativen Jahresabschluss abzuwehren. In dieser Zeit spielen häufig zwei Prüfungstypen eine besondere Rolle: „§ 5 Prüfung“ und „Feststellungsprüfung“.
§ 5 Prüfung ist keine Entscheidungsprüfung
Die „§5 Prüfung“ (LBVO, §5 Abs. 2) wird viel diskutiert und oft als „Entscheidungsprüfung“ bei drohender negativer Jahresnote bezeichnet. Das ist falsch! Sie ist nur ein Notenaspekt im Gesamtleistungsbild eines Schülers, kann dieses zwar positiv verändern, stellt aber keine alleinige Grundlage für die Jahresnote dar. Der Schüler hat pro Semester ein Recht auf diese Prüfung, muss sie aber zeitgerecht (vor Notenkonferenzen) bei der betreffenden Lehrperson anmelden.
Diese mündliche „Wunschprüfung“ während der Unterrichtszeit dauert 10 Minuten (AHS) bzw. 15 Minuten (BMHS). Stoff: Unmittelbar vor der Prüfung bearbeitete Stoffgebiete werden eingehender geprüft als weiter zurückliegende, wenn diese nicht für die Aufgabenbearbeitung notwendig sind. Die Beurteilung fließt als Teilnote in die Gesamtbeurteilung ein. Vorteil: Prüfungsstoff ist gut kalkulier- und vorbereitbar.
„Feststellungsprüfung“ nach längerer Absenz
Fehlt ein Schüler längere Zeit (Krankheit, etc.) und kann die Lehrperson keine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe treffen (positiv/negativ), muss sie dem Schüler eine sogenannte „Feststellungsprüfung“ geben (schriftlich und/oder mündlich).
Dauer: schriftlich 50 bzw. 100 Minuten (je nach Schularbeitendauer), mündlich im Klassenverband 15 bis 30 Minuten. Ankündigungsfrist: zwei Wochen vorher. Prüfungsstoff ist der versäumte Lehrstoff bzw. jener Stoff, worüber keine Leistungsfeststellung erbracht werden konnte. In die Beurteilung sind die während des Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen einzubeziehen.
Die Feststellungsprüfung sollte man jedenfalls absolvieren. Auch wenn sie negativ ausfällt, besteht die Möglichkeit zur Wiederholungsprüfung am Beginn des neuen Unterrichtsjahres.
„Krone“ Schul-Ratgeber Manfred Jordan
Wer unbeurteilt bleibt, muss Klasse wiederholen
Versäumt man diese Prüfung aus gerechtfertigten Gründen und ist ein neuer Termin vor der Notenkonferenz zeitlich nicht mehr möglich, ist sie im darauffolgenden Schuljahr als „Nachtragsprüfung“ nachzuholen. Fehlt man aber ungerechtfertigt, bleibt man in diesem Fach im Jahreszeugnis „unbeurteilt“. Bitter: Man muss die Klasse wiederholen.
Tipp daher: Feststellungsprüfung jedenfalls absolvieren. Denn auch wenn sie negativ ausfällt, besteht immer noch die Möglichkeit zur Wiederholungsprüfung am Beginn des neuen Unterrichtsjahres, um das alte Schuljahr zu retten.
Fragen an „Krone“-Schulratgeber Manfred Jordan gerne per Mail an: schulratgeber-tirol@kronenzeitung.at
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