Gutscheine sind ein überaus beliebtes Geschenk. Doch oft verstauben sie in der Schublade und sind dann nicht mehr gültig – behaupten zumindest viele Unternehmen. Beschränkte Gültigkeit vor der gesetzlichen 30-Jahres-Frist ist aber nur in Ausnahmefällen möglich.
Eine der beliebtesten Geschenkideen sind Gutscheine – ob fürs Restaurant, Aktivitäten, Shopping oder etwa zum Reisen. Geht es nach Unternehmen, können Gutscheine oft nur über einen gewissen Zeitraum eingelöst werden. Rechtlich sieht das allerdings anders aus: Grundsätzlich verjährt das Recht, einen Gutschein einzulösen, erst nach 30 Jahren.
Kürzere Fristen sind ohne gute Gründe jedoch nicht zulässig. Je kürzer die Frist, desto triftiger muss der Grund sein. Ansonsten muss das Einlösen weiterhin möglich sein bzw. der Gutscheinwert erstattet werden.
Grauzone beschränkte Gültigkeit
Die Dauer kann jedoch beschränkt werden, wenn dies begründbar und die Frist angemessen ist. Dafür gibt es aber keine einheitliche Gesetzesregelung – hier wird immer der Einzelfall geprüft. So entschied der Oberste Gerichtshof etwa, dass eine Befristung von Thermengutscheinen auf zwei Jahre zu kurz sei.
Grundsätzlich ist es immer empfehlenswert, den Gutschein zeitnah einzulösen, denn wenn ein Unternehmen beispielsweise in Konkurs geht, ist es meist sehr schwierig, etwas zurückzubekommen. Bei Unklarheiten und Fragen wenden sich Konsumentinnen und Konsumenten am besten an die Arbeiterkammer Steiermark.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer.
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