Zwei Männer (56 und 43 Jahre) mussten sich am Dienstag am Landesgericht Innsbruck wegen betrügerischer Krida verantworten. Im Zuge der Pleite eines Transportunternehmens aus dem Bezirk Innsbruck-Land war es zu eigenartigen Malversationen gekommen.
Nach zwei Gutachten war es am dritten Verhandlungstag de facto erwiesen: 206.000 Euro waren von den beiden Männern „nicht betrieblich“ verwendet worden, womit die Gläubiger des Pleite gegangenen Transportunternehmens geschädigt wurden. Ursprünglich ging die Anklageschrift von rund 960.000 Euro betrieblicher Erlöse aus, die durch Barbehebungen und SB-Auszahlungen für nicht näher definierte „private Zwecke“ verwendet wurden.
Zudem sollen die Männer 16 Fahrzeuge unter ihrem Wert an das Transportunternehmen der Ehefrau des Zweitangeklagten verkauft und damit die Gläubiger um Teile ihres Geldes gebracht haben.
Die 206.000 Euro sind unauffindbar verschwunden und wurden definitiv nicht betrieblich verwendet
Richterin Andrea Wegscheider
Von diesem Anklagepunkt wurden allerdings sowohl der Erstangeklagte als auch der Zweitangeklagte freigesprochen. „Hier ist die Sachlage nicht wirklich eindeutig“, sagte dazu Richterin Andrea Wegscheider als Vorsitzende des Schöffensenats. Zu einem klaren Urteil kam man aber bei der betrügerischen Krida: „Die 206.000 Euro sind unauffindbar verschwunden und wurden definitiv nicht betrieblich verwendet.“
„Einvernehmen“ unter den beiden Ex-Unternehmern
Zweifel meldete die Vorsitzende wiederum an der kredenzten Geschichte an, nach der der Erstangeklagte lediglich „auf dem Papier“ Geschäftsführer war, während der Zweitangeklagte im Hintergrund komplett alle Geschäftsstrippen gezogen haben soll. „Es herrschte durchaus Einvernehmen, wie es ablaufen soll“, strich sie heraus. Schließlich hätten auch „beide Bar-Behebungen vom Firmenkonto durchgeführt“.
Dennoch habe der Erstangeklagte „sehr viel weniger gewusst“, sagte sie. „Dass er aber, wie er mehrmals im Verfahren betont hat, gar nichts von den diversen Malversationen wusste, glaubt hier im Raum wirklich niemand mehr“, fügte Wegscheider hinzu.
Mit U-Haft ist die Strafe bereits abgesessen
Diese Annahmen schlugen sich auch in den Urteilen nieder: Der Erstangeklagte fasste zwölf Monate bedingte Freiheitsstrafe und eine unbedingte Geldstrafe von 960 Euro aus. Für den Zweitangeklagten, der sich am Dienstag tatsachengeständig zeigte, gab es 21 Monate Freiheitsstrafe, 14 Monate davon bedingt.
Er muss dennoch nicht in Haft. Dafür sorgen eine ausgesprochene bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Haft und seine abgesessene Zeit in U-Haft.
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