Ibiza-Falschaussage

Causa Fuchs: OLG Innsbruck hob Schuldsprüche auf

Tirol
21.12.2022 14:36

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in der Causa rund um den Leiter der Wiener Oberstaatsanwaltschaft, Johann Fuchs, die Schuldsprüche des Landesgerichts Innsbruck vom August aufgehoben. Fuchs war wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Falschaussage vor dem Ibiza-Untersuchungsausschuss zu einer unbedingten Geldstrafe von 72.000 Euro verurteilt worden.

Über die Strafsache muss nun am Landesgericht Innsbruck neu verhandelt und entschieden werden, hieß es. Fuchs hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Seine geltend gemachten Begründungs- und Feststellungsmängel zur Frage, ob ein Aussagenotstand vorlag, waren zutreffend, begründete das Oberlandesgericht in einer Aussendung die nunmehrige Entscheidung.

Der renommierte Jurist soll im Dezember 2020 Aktenteile über eine Anzeige gegen eine „Presse“-Redakteurin an den suspendierten Sektionschef Christian Pilnacek weitergegeben haben. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hatte nämlich eine (letztlich mangels Anfangsverdachts nicht weiter verfolgte) Anzeige gegen die Journalistin aufgrund eines von ihr verfassten kritischen Artikels zur Behörde vorbereitet. Fuchs hatte die Weitergabe im Prozess bestritten.

Das Gericht erster Instanz hatte ihm keinen Glauben geschenkt. Obwohl man keinen „forensischen Beweis“ für die Übermittlung der Anzeige an Pilnacek vorlegen könne, gebe es für sie „so viele Indizien“, die dafür sprachen, meinte die Richterin. Maßgeblich sei außerdem der Chatverkehr zwischen Pilnacek und einer „Kurier“-Redakteurin gewesen, die er wiederum über die Anzeige informiert hatte. In den Nachrichten schrieb der mächtige Beamte, dass die Journalistin dies nicht veröffentlichen solle, weil dann klar sei, „wer geleakt“ habe, zitierte die Richterin. Pilnacek war in dieser Causa rechtskräftig freigesprochen worden.

„Gegenteilige Beweisergebnisse“
Weshalb der Schuldspruch in diesem Teilbereich nunmehr aufgehoben wurde, lag aber offenbar an einem anderen Vorwurf. Denn Fuchs sei auch vorgeworfen worden, Pilnacek gesagt zu haben, dass die Staatsanwaltschaft von einem Ermittlungsverfahren gegen die „Presse“-Journalistin absehen werde bzw. absieht. Dies sah das Landesgericht zwar als erwiesen an, es fehle aber eine ausreichende Begründung im Urteil dafür, sagte OLG-Sprecher Klaus-Dieter Gosch zur APA. Zudem würden „gegenteilige Beweisergebnisse“ vorliegen, die es auch zu würdigen bzw. zu prüfen gelte.

Im zweiten Anklagepunkt wurde Fuchs vorgeworfen, dass er im März 2021 im Ibiza-Untersuchungsausschuss ausgesagt habe, sich nicht erinnern zu können, Aktenteile an Pilnacek weitergegeben zu haben. Das Landesgericht glaubte ihm auch in diesem Punkt nicht, dass er sich nicht mehr erinnern könne, vor allem was eine im Ausschuss abgefragte Korrespondenz zwischen Fuchs und dem Sektionschef am Tag der Veröffentlichung des Ibiza-Videos betrifft.

Liegt Aussagenotstand vor oder nicht?
Doch auch hier hakte das OLG ein: Fuchs‘ geltend gemachte Begründungs- und Feststellungsmängel zur Frage, ob ein Aussagenotstand vorlag, waren zutreffend, begründete der Gerichtshof zweiter Instanz am Mittwoch in einer Aussendung seine Entscheidung. Konkret habe das Erstgericht die Rechtsmeinung vertreten, dass sich der Gegenstand des U-Ausschusses nur auf die politische Verantwortlichkeit bezogen habe und daher kein Aussagenotstand vorlag, so OLG-Sprecher Gosch. Das OLG sei hingegen der Ansicht, dass sich der Gegenstand sehr wohl auch auf Fuchs bezog und daher ein Aussagenotstand vorliegen könnte. Dies sei nunmehr erneut zu prüfen.

Fuchs‘ Verteidiger Martin Riedl hatte im Prozess zu den Vorwürfen ins Treffen geführt, dass es keinen „forensischen Beweis für eine Weiterleitung“ der Aktenteile gebe. Außerdem sehe auch er die Gefahr der Verletzung des öffentlichen Interesses nicht, wenn er sich ansehe, „wie schnell Ermittlungsergebnisse an die Öffentlichkeit gelangen“. In puncto U-Ausschuss wartete der Anwalt mit einer Kritik an der dortigen Umgangsweise auf: „Auskunftspersonen werden behandelt wie Schwerverbrecher, mit zynischen Bemerkungen und Gesten.“ Den Vorsatz einer Falschaussage könne er jedenfalls nicht erkennen.

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