Bleibt man in der Skisprache, dann haben die Skiliftbetreiber im niederösterreichischen Teils des Semmerings wohl so etwas wie ein „Brenzn“ samt Beinbruch vor dem Oberlandesgericht Wien erlitten. Denn nicht weniger als 69 ihrer insgesamt 76 Klauseln in den Beförderungsbedingungen für den Hirschenkogel sind unzulässig! Sie werden Rückzahlungen an Skifahrer - auch für vergangene Skisaisonen - leisten müssen.
Geklagt hat die Arbeiterkammer nach vielen Beschwerden über den „Zauberberg“, wie die Arena am Hirschenkogel nun heißt. Man zahlte etwa den vollen Preis für Saisonkarten - dann standen die Lifte aber z.B. in der Corona-Zeit still. Rückzahlung - nicht einmal aliquot für die Tage des Betriebsstillstandes - gab es keine. Die Betreiberfirma der Skilifte berief sich auf eine dementsprechende Klausel.
Oberlandesgericht entscheidet Rücktrittsrecht
Auch bei „Angebotseinschränkungen“ wie etwa gesperrte Pisten durch Lawinengefahr oder Überlastung im Skigebiet (Liftsperren mit Tagestickets) gab es keine Vergütung. Ebenso hat der Skiliftbetreiber bei Online-Käufen der Skikarten ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Dies aber regelt schon das Konsumentenschutzgesetz als gesetzeswidrig. Das Oberlandesgericht entschied auf ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Natürlich samt Rückerstattung.
Die Arbeiterkammer bietet einen Musterbrief für Forderungen an: www.arbeiterkammer.at/Hirschenkogel
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