Krone § Recht

Zivilrechtliche Ansprüche gegen Hass im Netz

Tirol
23.10.2022 16:00

Im Zeitalter der Digitalisierung verbreiten Personen ihre Gedanken vermehrt im Internet. Kritik zu üben auf sozialen Medien ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt, jedoch gilt dieser Schutz nicht schrankenlos. Die „Krone“ und Rechtsanwalt Dr. Hermann Holzmann klären auf.

Digital verbreitete Gedanken mit (ehr-)beleidigendem, kreditschädigendem, hetzerischem und die Menschenwürde verachtendem Gehalt über Einzelpersonen oder Gruppen gehen mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen für den unmittelbaren Verbreiter als auch für den Betreiber des sozialen Mediums einher. Die Besonderheit von im World Wide Web verbreiteten Hasspostings liegt darin, dass eine vereinfachte und beschleunigte Rechtsdurchsetzung des in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten dringend notwendig ist. Neuere Gesetzesmaßnahmen ermöglichen einen leichteren und schnelleren Rechtsschutz, wobei hier nach wie vor Handlungsbedarf insbesondere bei der Umsetzung besteht.

Beurteilung im Einzelfall
Ab wann die Grenzen zulässiger Kritik im Netz überschritten werden, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beurteilt werden. Als Grundsatz gilt, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes im Allgemeinen weiter gesteckt sind als bei Privatpersonen. Weiters gilt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung jedenfalls dort seine Grenze findet, wo unwahre Tatsachen behauptet werden. Äußerungen, die auf rassistischen, ausländerfeindlichen, frauenfeindlichen oder homophoben Motiven beruhen, sind selbstverständlich nicht vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung umfasst.

Rechtstipp

Sichern Sie die Beweise und machen Sie Screenshots bzw. Fotos von den Postings. Wichtig ist dabei, dass der gesamte relevante Diskussionsverlauf sowie das Datum samt URL-Verlinkung sichtbar ist. Weiters sollten Sie das Posting melden. Sollte eine Plattform ein Posting trotz Ihrer Aufforderung nicht löschen, können Sie diese klagen. Eine Unterlassungsklage kann sich auch gegen den Verfasser richten. Sobald Sie alle Daten haben, können Sie entweder selbständig auf www.justizonline.gv das Formular im Wege des neuen Mandatsverfahrens ausfüllen oder auch gerne die anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!

Die geschädigte Person hat bei Ehrenbeleidigungen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, bei Rufschädigungen zusätzlich Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung desselbigen. Es besteht weiters ein Anspruch auf Unterlassung und Löschung rechtsverletzender Postings.

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