Nach der geplanten Ergänzung des Strafgesetzbuches sei ein Athlet künftig nach Paragraf 147 zu bestrafen, wenn er "einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht". Schwerer Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht. In Fällen, in denen der Schaden 50.000 Euro übersteigt, kann der Strafrahmen bis zu zehn Jahre betragen.
"Wer dopt, betrügt"
Für Darabos ist die Begründung der Möglichkeit von strafrechtlicher Verfolgung einfach: "Wer dopt, betrügt. Der Sportler verschafft sich nicht nur einen unrechtmäßigen Vorteil im sportlichen Wettkampf, sondern auch, indem er Prämien, Sponsoren- und Preisgelder erhält", erklärte der Minister am Montag in Wien. Ereignisse wie der Dopingskandal bei Olympia 2006 in Turin und der Fall von Ex-Radprofi Bernhard Kohl hätten einen neuen Impuls nötig gemacht. "Doping darf im österreichischen Sport keinen Platz mehr haben", meinte Darabos.
Die Höhe des im Gesetz angedeuteten, durch Betrug erschlichenen "geringen Schadens", konnte die Ministerin nicht beziffern. Sie sprach aber davon, das dies bisher "in aller Regel 100 Euro" seien. Genau definieren müssten dies jedoch die damit befassten unabhängigen Richter. Trainer, Betreuer und Ärzte könnten sich unter Umständen auch der Beihilfe schuldig machen, ergänzte Bandion-Ortner.
Längere Wartezeit bei Comebacks
Außerdem gilt für Sportler, die nach ihrem Karriereende aufgrund einer Dopingsperre später ihr Comeback ankündigen, künftig eine einjährige Sperrfrist zur Wiederintegration in den Dopingtestpool und der damit verbundenen erlaubten Wettkampfteilnahme. Damit wird die bisher geltende Frist verdoppelt. Weiters sollen involvierte Personen von der Betreuung von Sportlern nach Ende der wegen eines Dopingvergehens verhängten Sperre für vier Jahre ausgeschlossen werden.
Neu ist auch der lebenslängliche Ausschluss von gedopten Sportlern und Betreuungspersonals von der Bundessportförderung sowie eine Berufungsmöglichkeit für Sportfachverbände gegen Entscheidungen der NADA.








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