Streng vertraulich
"Ein Eisenbahnunternehmen darf in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen keine Klausel aufnehmen, die es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit, die auf höherer Gewalt beruhen", so der EuGH.
Die Verordnung, die die ÖBB-Personenverkehr AG beeinspruchte, sieht vor, dass ein Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens einer Stunde eine anteilige Fahrpreiserstattung von 25 Prozent von der Eisenbahngesellschaft verlangen kann. Ab zwei Stunden Verspätung erhöht sich die Entschädigung auf 50 Prozent des Preises.
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