Prozess in Salzburg

Snowboarder von Pistenraupe erfasst – 2 Schuldsprüche

Salzburg
22.06.2011 18:25
Mit Schuldsprüchen gegen zwei Mitarbeiter der Hinterglemmer Bergbahnen und einem Freispruch für die Liftgesellschaft selbst hat am Mittwochnachmittag am Landesgericht Salzburg das strafrechtliche Nachspiel eines Unfalles mit einer Pistenraupe geendet, bei dem ein Snowboarder schwer verletzt worden war. Der Wintersportler war von dem Pistenbully teilweise überrollt worden. Die Mitarbeiter wurden jeweils zu fünf Monaten bedingter Haft und einer Geldstrafe von je 90 Tagsätzen verurteilt, die Sprüche sind nicht rechtskräftig.

Der Unfall hatte sich bereits am 2. Jänner 2009 auf der Piste Nummer 13 in Saalbach-Hinterglemm ereignet. Der Snowboarder war gestürzt und von dem Zwölftonner zum Teil überrollt worden, da der Lenker den auf der Piste liegenden Mann nicht gesehen hatte. Die Sicht für den 41-jährigen Pistenraupenfahrer war eingeschränkt, weil er eine mobile Schneekanone transportierte. Der 41-Jährige sowie der Pistenchef beteuerten ihre Unschuld. Es sei eine Verkettung unglücklicher Umstände gewesen, ihre Sorgfaltspflicht hätten sie aber nicht verletzt. Die mobilen Schneekanonen habe man von Anfang an so transportiert, zur Warnung habe man aber die Drehleuchte und das Pieps-Signal des Bullys eingeschaltet, rechtfertigten sie sich bei der ersten Verhandlung am 9. März.

Keine Bestrafung für Bergbahnen
Das Gericht sah das nun aber anders. Die beiden wurden jeweils zu fünf Monaten Haft verurteilt, die auf Bewährung ausgesetzt wird. Die Geldstrafe beträgt für den Pistenraupenfahrer 990 Euro und für den Pistenchef 2.520 Euro, informierte der Vizepräsident und Sprecher des Salzburger Landesgerichtes, Imre Juhasz. Für die Bergbahnen hatte die Staatsanwaltschaft eine Verbandsgeldstrafe beantragt, dies wurde vom Gericht aber abgewiesen, weil man der Organisation selbst kein Verschulden nachweisen habe können. Die beiden Verurteilten meldeten volle Berufung an, die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab, die Sprüche sind somit noch nicht rechtskräftig.

Dem Opfer, das schwere Gesichts- und innere Verletzungen sowie ein Polytrauma erlitten hatte, wurde ein Privatbeteiligtenzuspruch in der Höhe von 6.000 Euro zugestanden.

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