Der ehemalige Musikschullehrer und jetzige Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka (ÖVP) plädierte kurzzeitig für eine Verpflichtung, die derzeit freiwillige „Stopp Corona-App“ des Roten Kreuzes zu nutzen. Diesem Fauxpas hat die Regierung erwartungsgemäß eine Absage erteilt. Daran ändert sich nichts, auch wenn uns Befürworter vorgaukeln, dass keine Daten zentral gespeichert, sondern nur anonymisiert würden. Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen, aber es kann nicht sein, dass an den Grundfesten unseres Staates gerüttelt wird. Mittlerweile haben Verwaltungsrichter festgestellt, dass eine verpflichtende „Tracking-App“ ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte auf Datenschutz und Freiheit ist. Die Regierung dürfe die Grundrechte nicht außer Kraft setzen. Kritik wird auch an den Eingriffen per Erlass geübt. Ein Erlass ist grundsätzlich als Weisung an untergeordnete Dienststellen und deren Organe zu verstehen und muss sich im Rahmen der Gesetze bewegen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen neuerdings per Organstrafverfügung unter anderem gegen Covid-19-Sünder vorgehen. Aus Gründen der Spezialprävention ist eine Bestrafung an Ort und Stelle erzieherisch wertvoller als wenn nach geraumer Zeit von der Behörde eine Strafverfügung eintrudelt. Die Organstrafverfügung hat auch den großen Vorteil, dass sie für den Betroffenen anonym bleibt. Somit wird keine Anzeige an die Verwaltungsbehörde erstattet, womit eine erhebliche Arbeitsentlastung für das Exekutivorgan und die Behörde verbunden ist. Im Gegensatz zur Anzeige, wogegen Beschwerde und Einspruch erhoben werden kann, ist bei der Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Auch wenn die Regierung unter Zeitdruck steht, werden die gegenwärtigen „Husch-Pfusch-Gesetze“, die ergangenen Erlässe samt ihren vollzogenen Maßnahmen den Behörden und Gerichten nach der Corona-Zeit wahrscheinlich noch viel Arbeit bescheren.
Peter Puster, Gendarmerie-Chefinspektor i. R., Feldkirchen bei Graz
Erschienen am Do, 16.4.2020
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