Thema Tiervergabe

Neue Aufregung um Novelle des Tierschutzgesetzes

Tierecke
05.05.2017 09:28

Wer darf in Zukunft wo und auf welche Art ein Tier vermitteln? Obwohl sich die Gesetzeslage mit der gerade in Kraft getretenen Tierschutz-Novelle eigentlich gar nicht groß verändert hat, herrscht große Unsicherheit und Aufregung unter vielen Tierfreunden. Die Zuständigen des Gesundheitsministeriums blieben bisher einfache, klar verständliche Erklärungen schuldig.

Vor allem im Internet boomt das Geschäft mit Welpen, Kitten und Kleintieren. Der illegale Handel spült jährlich Millionen in die Kassen skrupelloser Vermehrer, die vor allem im Internet mit Billigpreisen Interessenten anlocken. Trotz intensiver Bemühungen des Gesetzgebers, einiger Tierschutzorganisationen und nicht zuletzt der Online-Plattformen selbst ist der Welpenmafia kaum das Handwerk zu legen.

Inserate-Plattformen als Beitragstäter
Bei der Novelle des Tierschutzgesetzes, die vor Kurzem in Kraft getreten ist, sollte das berücksichtigt werden, und so einigten sich die Koalitionspartner darauf, dass künftig jedes Angebot zur Abgabe von Tieren, die nicht von Züchtern oder autorisierten Personen beziehungsweise Vereinen stammen, verboten werden soll. Und: Laut Novelle können die Betreiber von Internetplattformen als Beitragstäter zur Verantwortung gezogen werden. So weit, so gut.

Chaos nach willhaben.at-Rundschreiben
Als die Online-Anzeigenplattform willhaben.at vor einigen Tagen alle User über die Novelle informierte und die notwendigen Bestätigungen für die Tiervergabe verlangte, gingen die Wogen plötzlich hoch. "Es wird angenommen, dass wir jetzt als Private keine Tiere mehr vergeben dürfen, auf willhaben gibt es plötzlich keine einzige Anzeige mehr", schreibt eine "Krone Tierecke"-Leserin auf Facebook.  Zahlreiche Fragen und Hilfeansuchen erreichten die Redaktion - doch eine fundierte Auskunft zu geben, ist gar nicht so einfach.

Entenfellner: "Handlungsanleitung fehlt"
"Ich habe tagelang die Telefondrähte glühen lassen und mit dem Gesundheitsministerium, den Verantwortlichen von willhaben sowie manchen Tierschutzombudsleuten gesprochen", so "Krone"-Tierexpertin Maggie Entenfellner. "Was fehlt, ist eine klare und leicht verständliche Handlungsanleitung für Tierbesitzer, aber die Gespräche mit den Ländern sind noch nicht einmal abgeschlossen." Derzeit geben unterschiedliche Anlaufstellen den Menschen unterschiedliche Auskünft, Verwirrung und Kritik nehmen zu. Der genaue Wortlaut im Gesetz:

Verkaufsverbot von Tieren

§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.

Strikte Regeln bei willhaben.at
Willhaben.at hat im Grunde vorbildlich reagiert: So muss nun ein Züchternachweis von der Bezirkshauptmannschaft, ein Vereinsregisterauszug oder eine Bestätigung zum Landwirtschaftlichen Nutztierhalter vorgelegt werden! Sicherheitsverantwortlicher Michael Gawanda: "Unsere Plattform wurde in Tierschutzkreisen oft kritisiert. Wir zeigen mit unseren strikten Regeln aber auf, dass wir keinesfalls illegalen Welpenhandel fördern." Spätestens Ende Mai sollen laut Ministerium die "unglücklichen Formulierungen" bereinigt und für jedermann verständlich gemacht worden sein.

Klare Anleitungen fehlen noch
Tierschutzvereine und Tierheime werden selbstverständlich weiterhin ihre Schützlinge vermitteln dürfen, auch Züchter können ihren Status ganz einfach nachweisen und dürfen dann online inserieren. Sonderfall Pferd: Wenn Pferdebesitzer das eigene Tier am eigenen Grundstück beherbergen, sind sie gleichzeitig auch Pferdehalter und somit verpflichtet, diese Haltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren. In Folge handelt es sich um eine registrierte beziehungsweise gemeldete Haltung und mit der Berechtigung, das Pferd auch in Zukunft öffentlich zu inserieren.

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