SPÖ und FPÖ sind mit einem Antrag im Zusammenhang mit dem COFAG-Untersuchungsausschuss beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgeblitzt. Die beiden Parteien wollten Unterlagen von weiteren Gesellschaften des Bundes anfordern.
Laut Angaben des VfGH wurde der Antrag abgelehnt, weil der nicht genug Abgeordnete, die dazu auch legitimiert waren, eingebracht wurde. Das teilte das Höchstgericht am Freitag in einer Aussendung mit.
Ausschuss als Minderheiten-Verlangen eingesetzt
Im Dezember war der U-Ausschuss „betreffend Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)“ auf Verlangen von 46 Abgeordneten der SPÖ und FPÖ (einem Viertel der Nationalratsmitglieder als Minderheiten-Verlangen, Anm.) eingesetzt worden. Der im Geschäftsordnungsausschuss gefasste Beweisbeschluss beinhaltete jene Organe und Gesellschaften, die verpflichtet sind, Akten und Unterlagen vorzulegen.
In dem nun abgelehnten Antrag bezeichneten SPÖ und FPÖ den Beweisbeschluss als nicht hinreichend. Sie wollten weitere Gesellschaften wie etwa die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) oder die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) umfasst wissen. Da aber sechs antragstellenden Abgeordneten auch den - ihnen nicht weit genug gehenden - Beweisbeschluss vom Dezember unterstützt haben, sind sie laut Ansicht des VfGH Teil der beschlussfassenden Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss.
Von zu wenigen Abgeordneten unterstützt
Daher sind diese Abgeordneten nicht legitimiert, einen Antrag an den VfGH zu stellen. Die übrigen 40 Antragsteller wiederum sind weniger als das Viertel der Nationalratsmitglieder, das für einen zulässigen Antrag erforderlich ist. Der VfGH hat den Antrag daher zurückgewiesen, hieß es.
Derzeit liegen zudem zwei weitere Anträge im Zusammenhang mit dem „Rot-Blauen Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss“ beim VfGH. Beide sind ebenfalls von SPÖ und FPÖ getragen und wenden sich unter anderem dagegen, dass ÖVP und Grüne abgelehnt haben, auch Akten von türkisen oder Grünen-Regierungsmitgliedern anzufordern. Über diese wird der VfGH in den kommenden Wochen entscheiden.
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