Teichtmeister-Prozess

Galgen & Co.: Wütende Proteste milderten Urteil ab

Österreich
05.09.2023 13:58

Monatelang tobten Proteste rund um den Prozess gegen den Ex-Burgtheater-Schauspieler Florian Teichtmeister. Am Dienstag kam es dann zum Urteil, er muss nichts ins Gefängnis. Just die ausufernden Proteste bescherten ihm dabei einen Milderungsgrund.

Diverse Gruppierungen haben zuletzt Stimmung gegen Justiz und Politik gemacht und haben dabei lautstark ihren Protest auf die Straße gebracht. Im Juli wurde etwa auch der sogenannte Teichtmeister-Tempel unweit seines Heimatorts mit Kunstblut beschmiert, auf den Demonstrationen tauchte sogar ein Galgen mit dem Namen Teichtmeisters auf, der schließlich sogar vor dem Gerichtsgebäude aufgestellt wurde. Teilweise wurde lautstark Lynchjustiz gefordert.

„Intensität sozialer Ächtung urteilsmindernd“
Die Demonstranten erzielten dabei jedoch genau den gegenteiligen Effekt, den sie sich wohl erwünscht haben. Die „massive gesellschaftliche Vorverurteilung bis hin zum Galgen vor dem Gericht“ wirken sich in gewisser Weise positiv auf den nun Verurteilten aus.

Die „Intensität an sozialer Ächtung und Vorverurteiltung wirkt urteilsmildernd“, führt Richter Stefan Apostol in der Urteilsverkündung aus - das „reumütige Geständnis“ sei ihm aufgrund dessen schließlich nicht einfacher gefallen. 

„Wir folgen nicht dem Ruf der Straße“, bekräftigte er die Unabhängigkeit der Justiz in einer Demokratie. „Die Demonstranten tun ihrer Sache damit nichts Gutes.“ Der Angeklagte sei krank, er lasse sich behandeln und sei geständig, merkte der Richter weiter an.

Keine Haft, aber strenge Auflagen
Teichtmeister wurde am Dienstag wegen der Herstellung und des Besitzes von pornografischen Darstellungen Minderjähriger am Wiener Straflandesgerichts zu zwei Jahren bedingter Haft sowie einer bedingten Einweisung verurteilt. Es gilt eine Probezeit von fünf Jahren, eine Unterbringung in einer Anstalt sei jedoch „nicht notwendig“, so der Richter weiter.

Mildernde Umstände waren zudem sein reumütiges Geständnis, seine bisherige Unbescholtenheit sowie sein sonstiger ordentlicher Lebenswandel, der ihn zum Ersttäter macht. Der lange Tatzeitraum sowie die Unzahl an Vergehen gleicher Art kamen hingegen als erschwerend hinzu.

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