40 Prozent sind daheim

Die wichtigsten Regeln für Homeoffice & Co.

Wirtschaft
04.09.2021 06:00

Maskenpflicht, Testnachweise, Homeoffice: Corona hat der Arbeitswelt neue Gesetze und Vorschriften gebracht. Die „Krone“ zeigt, worauf Unternehmer und Arbeitgeber daher achten sollten.

Als im März 2020 etliche ihren Arbeitsplatz nach Hause verlegten, waren Unternehmer und Arbeitnehmer mit rechtlichen Unklarheiten konfrontiert. Im April dieses Jahres kam dann endlich das Homeoffice-Gesetz, das Arbeiten in Privaträumen regelt. Das betrifft laut einer heurigen Statista-Umfrage schon über 40 Prozent der Beschäftigten, die „regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringen“ - so definiert der Gesetzgeber auch Homeoffice. „Mobiles Arbeiten fällt da nicht darunter“, erklärt Karin Buzanich-Sommeregger von der Anwaltskanzlei Freshfields.

Park oder nicht? Die Standort-Frage
Wer im Park oder im Kaffeehaus seinen Job erledigt, macht streng genommen kein Homeoffice. Wo ist es erlaubt? „Es zählt auch die Wohnung eines nahen Angehörigen oder der Zweitwohnsitz“, so AK-Direktor Christoph Klein. Wer aber als Wiener in der Tiroler Ferienwohnung oder im Ausland arbeitet, könnte Schwierigkeiten - außerhalb Österreichs auch mit der Sozialversicherung - bekommen. Für Termine sollte man greifbar sein.

Weder Recht noch Pflicht
Am besten wird das auch in einer Vereinbarung festgehalten, in der neben dem Ort vor allem auch die infrage kommenden Tage stehen sollten. „Es ist auch zulässig, Homeoffice nur in einzelner Absprache mit den Vorgesetzten zu erlauben“, so Buzanich-Sommeregger. Direkt ins Homeoffice schicken dürfen Firmen ihre Mitarbeiter nicht. Der Vereinbarung muss der Arbeitnehmer zustimmen. „Es gibt weder ein Recht noch eine Pflicht auf Homeoffice“, so die Rechtsanwältin. „Der Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung machen, um den Rahmen zu bestimmen“, fügt AK-Direktor Klein hinzu.

3 Euro pro Tag für Internet
In dieser Regelung können Arbeitnehmer und Firmen hineinschreiben, wie viel pauschal für das Internet ersetzt wird. „Ein Richtwert sind drei Euro pro Tag“, so Klein. Auch digitale Arbeitsmittel wie Laptops sollen Firmen zur Verfügung stellen. Wie lang muss man arbeiten oder erreichbar sein? „Es gelten auch im Homeoffice Arbeitszeit-Regelungen“, betont Buzanich-Sommeregger. Ebenso sind elf Stunden Ruhezeit Pflicht, nach „Dienstschluss“ muss man grundsätzlich nicht mehr erreichbar sein. Jedenfalls muss der Chef die Arbeitszeit aufzeichnen.

Arbeitsinspektorat darf nicht in Wohnung
Wann genau jemand aber tatsächlich in seiner Wohnung arbeitet, ist in der Praxis schwer zu überprüfen. Der Arbeitsinspektor darf die Privaträume laut Gesetz nicht betreten. Für alle, die nicht im Homeoffice sind, spielt auch der 3-G-Status eine Rolle. „Hier gibt es noch offene Fragen, inwieweit der Arbeitgeber danach fragen darf“, so Klein, der sich mehr Klarheit wünscht. Expertin Buzanich-Sommeregger weist auf die Fürsorgepflicht hin, die überwiege. „Eine Impfung vorzuschreiben ist nicht zulässig, allerdings liegt es im Interesse des Arbeitgebers, den 3-G-Status zu erfahren, um für die Gesundheit der Mitarbeiter zu sorgen“, sagt sie. Eine längere Speicherung ist hingegen nur mit Einverständnis okay.

Impf-Frage bei Bewerbung zulässig?
In der Praxis sei es wichtig, ein Präventionskonzept zu erstellen und 3-G-Nachweise zu verlangen. Eine Maskenpflicht (auch nur für Ungeimpfte) könne einseitig eingeführt werden. Bei Kundenkontakt ist für Mitarbeiter ohne 3 G die Maske verpflichtend, in Wien immer. Darf die Impf-Frage bei Bewerbungen gestellt werden? „Ja, der Bewerber darf dabei auch nicht lügen“, so Buzanich-Sommeregger. Er kann aber die Auskunft verweigern, was in der Praxis Schlüsse ziehen lässt. Eine Besonderheit betrifft ungeimpfte Schwangere: Sie muss der Chef ab der 14. Woche in körpernahen Berufen freistellen.

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