Wegen einer Gasexplosion, die vor gut einem Jahr im Glock-Werk in Ferlach in Kärnten ein Todesopfer gefordert hatte, sind am Donnerstag am Landesgericht Klagenfurt drei damals leitende Mitarbeiter des Werks vor Gericht gestanden. Staatsanwältin Tanja Wohlgemuth wirft ihnen grob fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung vor. Die Verteidiger orteten „massives Eigenverschulden“ des Opfers.
Der 37-jährige Erstangeklagte war zum Zeitpunkt des Unglücks Geschäftsführer der Glock Technology GmbH, die an alternativen Energiequellen forscht und am Standort Ferlach eingemietet ist. Ebenfalls angeklagt ist der 60-jährige Geschäftsführer des Ferlacher Werks und der 36-jährige Betriebsleiter. Alle drei bekannten sich auf Befragen durch Richter Manfred Herrnhofer nicht schuldig. Auch die Verbandsverantwortlichkeit, wegen der die Glock GmbH ebenfalls angeklagt ist, wurde zurückgewiesen.
Versuch mit Knallgas endete mit Totem und Schwerverletztem
Am 5. März 2019 wurde - wie berichtet - in Ferlach am Betriebsgelände ein Versuch mit Knallgas durchgeführt. Dabei kam es zu einer Explosion, Metalltrümmer töteten einen Mitarbeiter, ein zweiter wurde schwer verletzt. Staatsanwältin Wohlgemuth meinte dazu, laut Gutachter reiche bei dieser Gasmischung bereits ein Funken einer elektrostatischen Entladung, etwa zwischen Schuhen und Teppich, als Zündquelle aus. Bei der Vorbereitung des Experiments hätte man den maximal möglichen Explosionsdruck berücksichtigen müssen. Es sei eine ganze Reihe von Vorschriften missachtet worden, daher seien die Angeklagten für den Tod des Mitarbeiters verantwortlich.
Die Verteidiger ritten in ihren Eröffnungsplädoyers heftige Attacken gegen den Sachverständigen, dem sie grobe inhaltliche Fehler vorwarfen. So sei es völlig falsch, dass angenommen worden sei, der für das Experiment verwendete Gasbehälter hätte dem Explosionsdruck standhalten müssen. Dies sei bei handelsüblichen Gasflaschen ebenso wenig der Fall, die Hersteller würden aber für die immer wieder vorkommenden Gasexplosionen nicht gerichtlich belangt. Der Unfall sei nach einer „Aneinanderreihung von leichtsinnigen Fehlern des Opfers“ passiert. Der Mitarbeiter habe eigenmächtig Umbauten vorgenommen, niemanden informiert, dass er diesen Versuch unter völlig anderen Voraussetzungen durchführen werde. Er habe „mehrfaches Fehlverhalten gesetzt“.
„Gröbstes Eigenverschulden“ des Opfers
Eine Sprengung sei weder geplant noch zu erwarten gewesen. Daher basiere das Gutachten, auf das sich die Anklage stütze, auf falschen Voraussetzungen. Der Vorwurf der grob fahrlässigen Tötung sei daher nicht richtig. Der Anwalt des Geschäftsführers betonte, sein Mandant habe einen lieben Arbeitskollegen, fast einen Freund, verloren und befinde sich seither in psychologischer Behandlung. Unmittelbar danach konstatierte er „gröbstes Eigenverschulden“ des Opfers, und zwar in acht Punkten. Er habe sich den Speicherbehälter eigenmächtig geholt und eigenständig eine Versuchsanordnung aufgebaut.
Eine Verbandsverantwortlichkeit der Glock GmbH wies deren Anwalt zurück. Es habe sich um einen Versuch der Glock Technology gehandelt, für den alle notwendigen Genehmigungen vorgelegen wären. Die Verantwortlichen des Unternehmens hätten alles richtig gemacht. Trotzdem habe das Unternehmen die Angehörigen des Opfers nach dem Unfall umfassend unterstützt.
Der zweitangeklagte Geschäftsführer beschrieb das Opfer als erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiter, der als Fuhrparkleiter auch Weisungsbefugnis gehabt habe. Der ebenfalls angeklagte Betriebsleiter sei sein Vorgesetzter gewesen. Es habe niemals irgendwelche Probleme mit ihm gegeben, sagte der Geschäftsführer auf Nachfrage des Richters.
Der Prozess wurde mit der abgesonderten Vernehmung der Angeklagten fortgesetzt. Für den zweiten Verhandlungstag hat der Richter die Vernehmung von Zeugen angekündigt.
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