Mindestsicherung

Wer einen Anspruch hat und wie viel Geld es gibt

Österreich
29.07.2009 10:31
Abermals hat der Ministerrat die Einführung der Mindestsicherung verschoben – doch immerhin sind jetzt die Eckpunkte der Leistung bekannt, die ab 1. September 2010 gezahlt wird. 170 Millionen Euro wollen Bund und Länder für die neue Form der Unterstützung pro Jahr ausgeben, 270.000 Menschen sollen von den Verbesserungen profitieren. Wir sagen dir, wer Anspruch auf die Mindestsicherung hat, wie viel Geld es genau gibt und wann die Antragssteller Eigentum wie Immobilien und Autos verkaufen müssen.

733 Euro pro Monat: So viel Geld bekommt jeder Österreicher laut Ministerrat ab 1. September 2010, wenn er sich nicht selbst erhalten kann. Doch was sich auf dem Papier schön liest, hat einige Fallstricke. Denn für den Bezug des Geldes müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Und bei weitem nicht jeder bekommt auch wirklich den Höchstsatz von 733 Euro ausbezahlt.

In der unten stehenden Tabelle siehst du, wer in Zukunft wie viel Mindestsicherung bekommt!

Ehepaare zum Beispiel erhalten gemeinsam nur 75 Prozent des Geldes, das zwei Erwachsene Einzelbezieher erhalten würden, also 1.099 Euro. Für erwachsene Kinder im eigenen Haushalt gibt es gar nur 50 Prozent des Satzes (366,50 Euro). Richtig knapp wird es dann bei minderjährigen Burschen und Mädchen. Für das erste bis dritte Kind gibt es gerade einmal 131,94 Euro, ab dem 4. Kind sogar nur noch 109,95 Euro pro Monat.

Sparguthaben wird abgeschöpft
Bevor diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, müssen aber eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst einmal muss die Bedürftigkeit nachgewiesen werden, die dann vorliegt, wenn monatlich weniger als 733 Euro zur Verfügung stehen. Wer geringe Einkünfte unter dieser Grenze hat, bekommt die Mindestsicherung anteilig ausgezahlt. Außerdem müssen Antragssteller – sofern vorhanden – zunächst eigene Mittel zur Existenzsicherung einsetzen. Dazu zählen auch Immobilien, die nicht selbst bewohnt werden. Wird die Wohnung oder das Haus von den potenziellen Empfängern bewohnt, dürfen sich die Behörden nach einer sechsmonatigen Schonfrist ins Grundbuch eintragen lassen, um später Ersatzforderungen besser durchsetzen zu können.

Auch eigenes Sparvermögen, das einen Betrag von 3.665 Euro übersteigt, wird abgeschöpft. Autos und Motorräder müssen verkauft werden, sofern sie nicht dringend benötigt werden, was beispielsweise bei abgeschiedenen Wohngegenden oder einer Behinderung des Antragsstellers und seiner Angehörigen der Fall ist. Ferner müssen Mindestsicherungs-Empfänger für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und zumutbare Jobs übernehmen. Andernfalls können ihnen die Bezüge um bis zu 50 Prozent gekürzt werden.

Zuschüsse in Gegenden mit hohen Mieten
Zuschüsse gibt es für all jene, die in Städten mit besonders hohen Mieten wohnen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Zins 25 Prozent der Mindestsicherungs-Summe übersteigt. Auch hohe Heizkosten und einmalige Anschaffungen werden gefördert, beispielsweise der Kauf eines neuen Kühlschranks. Die Bewilligung ist aber Ermessenssache des jeweiligen Bundeslandes.

Deutliche Verbesserungen gegenüber der derzeitigen Regelung gibt es vor allem hinsichtlich der Gesundheitsversorgung. Alle Bezieher der Mindestsicherung sollen eine e-card erhalten und können dann endlich ohne Rücksprache mit der Behörde einen Arzt aufsuchen. Auch die bisher genutzten Krankenscheine fallen dann weg. Sie standen vor allem deswegen in der Kritik, weil das Ordinationspersonal an ihnen sofort erkennen konnte, dass der Überbringer sozial bedürftig ist.

Rückzahlungspflicht entfällt weitgehend
Auch in punkto Rückzahlung hat sich etwas getan. Die bisher bestehende Pflicht zum Kostenersatz, die viele Bedürftige vor einer Inanspruchnahme der Leistungen zurückschrecken ließ, fällt bis auf wenige Ausnahmen weg.

Mindestsicherung: Wer bekommt wie viel?

Anspruchstyp

Prozentsatz

Betrag

Alleinstehende

100

€ 733,00

Alleinerzieher

100

€ 733,00

(Ehe)Paare

150 (2x75)

€ 1099,00

Jede weitere leistungsberechtigte
erwachsene Person in einem
Haushalt, die unterhaltsbetrechtigt ist

50

€ 366,50

Personen in einer Wohngemeinschaft
ohne gegenseitige
Unterhaltsansprüche

75

€ 549,75

1.-3. minderjähriges Kind

18

€ 131,94

Ab dem 4. minderjährigen Kind

15

€ 109,95

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