Die FPÖ hatte bereits beim Oberlandesgericht versucht, den Obersten Gerichtshof anzurufen. Einer ordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof war allerdings nicht stattgegeben worden. Die Entscheidung war seinerzeit auf 150 Seiten begründet worden.
Im Zivilrechtsstreit in der ersten Instanz hatte die FPÖ 577.256,62 Euro samt Zinsen von Riess-Passer gefordert, aber nicht recht bekommen. Sämtliche Ausgaben - sofern sie von der Beklagten überhaupt veranlasst worden seien - hätten Parteizwecken gedient, auch wenn diesen Ausgaben kein in Geld messbarer Nutzen für die klagende Partei gegenüberstehe. Der Höhe nach hätten sich die Ausgaben unter Berücksichtigung des jeweiligen Zwecks bewegt, "auch unter dem statutarischen Gebot der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit innerhalb des Ermessensspielraumes, der denjenigen Personen eingeräumt worden ist, die über diese Budgetmittel verfügen durften".
Darüber hinaus vertrat das Oberlandesgericht die Ansicht, dass die Klagsforderung auch schon verjährt sei, da die Verjährungsfrist bereits mit dem auf den Rücktritt der Beklagten als Bundesparteifrau folgenden Tag (9. September 2002) begonnen habe. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 12. Dezember 2005 schon abgelaufen gewesen. Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof sei deshalb nicht zugelassen worden, da den zu beurteilenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist möglich, wenn ein Kläger in ihrem Rechtsmittel darlegen kann, dass die Entscheidung entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes doch von einer erheblichen, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage abhängt. Bis wann das Höchstgericht ein Urteil fällen wird, war vorerst nicht absehbar.
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