Weil er wie so oft keinen Parkplatz fand, stellte ein mobiler Krankenpfleger in der Stadt Salzburg sein Auto nahe dem Bahnhof neben einem Zebrastreifen ab. Und erhielt einen Strafzettel – trotz Ausnahmebewilligung.
„Tatbestand 0300 – Schutzweg“: Das steht auf dem Strafzettel, den Richard M. (Name der Redaktion bekannt) in Händen hält. Während er bei einem bettlägerigen Patienten in der Ferdinand-Porsche-Straße nahe dem Salzburger Bahnhof war, bekam er den Zettel auf die Windschutzscheibe geklemmt. Der mobile Krankenpfleger versteht die Welt nicht mehr. Denn: Aufgrund einer Ausnahmebewilligung fürs Parken im Halte- und Parkverbot während der Arbeit sollte genau das nicht passieren.
„Ich habe bei der Stadt und beim Wachdienst nachgefragt, aber man wollte oder konnte mir nicht erklären, wieso ich gestraft wurde“, sagt der aufgebrachte Oberösterreicher. Am Schutzweg habe er nicht geparkt, versichert er. Auch die fünf Meter, die aus Fahrtrichtung bis zur Markierung frei bleiben müssen, seien in der Einbahnstraße kein Problem. Für die „Krone“ hat Richard M. sein Auto noch einmal exakt so geparkt, wie am Tag der Strafe. Bis heute verstehe er nicht, was er falsch gemacht habe. Die 30 Euro für die Parkstrafe bleiben aufrecht.
„Im Durchschnitt sind sechs bis sieben Patienten pro Tag zu betreuen“, sagt der mobile Pfleger. Die schwierige Parkplatzsuche rund um den Bahnhof erhöhe den Druck dann noch einmal. „Ich weiß wirklich nicht, wie ich hier anders parken soll“, sagt Richard M., der auf sein Auto angewiesen ist.
Magistrat will Fall erneut prüfen
Immer wieder einmal kommt es vor, dass er oder seine Kollegen Strafzettel bekommen. Meist ist der Grund eine Feuerwehrzufahrt oder ein absolutes Parkverbot. Dann sei die Strafe klarerweise berechtigt. „Das Parken ist einfach ein Problem. Ohne Ausnahmebewilligung wäre der Job aber unmöglich zu machen.“
Beim Magistrat der Stadt reagierte man auf Nachfrage in diesem Fall freundlich. Man werde das Ganze erneut prüfen. Aus den Fotos, die der Sicherheitsdienst am Tag der Strafe gemacht habe, lasse sich nicht zweifelsfrei erkennen, wie M. geparkt habe. Und ob die Ausnahmetafel wirklich sichtbar im Auto lag, sei auch nicht zu erkennen.
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