Wegen der „Nichtlöschung“ von NS-Inhalten auf seiner Homepage musste sich ein Unterländer (56) am Freitag erneut am Landesgericht Innsbruck verantworten. Es war ein Wiedersehen mit dem Schwurgerichtssaal in ähnlicher Sache ...
Für das Betreiben der Homepage war der Unterländer bereits im Vorjahr zu 3,5 Jahren Haft verurteilt worden. Er habe es unterlassen – so die Staatsanwältin – die Homepage nach dem damaligen Urteil und Beschluss offline zu nehmen.
„Passwort vergessen“
Der 56-jährige Mann bekannte sich bei der Verhandlung als „nicht schuldig“. Er habe nämlich das Passwort für die Homepage, auf der er seit Jahren einschlägige NS-Inhalte publiziert, „vergessen“ und habe diese Seite somit „gar nicht löschen können“. Dieser Argumentationslinien folgte zuvor auch seine Verteidigerin, die zudem zu bedenken gab, dass er von der Haftanstalt heraus solche Schritte gar nicht oder nur sehr erschwert hätte setzen können.
Zudem sei sie der Rechtsauffassung, dass man nicht für ein und dasselbe Delikt – in diesem Fall eben die Homepage mit überaus einschlägigen NS-Inhalten – mehrfach verurteilt werden könnte. Eingebrachte Erklärungen dazu – die womöglich zu einem Freispruch des Mannes geführt hätten – wurden allerdings abgewiesen.
Die Unterlassung und die Inhalte der Homepage reichen definitiv aus, um sozusagen Werbung für die NS-Zeit zu machen.
Die Staatsanwältin
Unterlassung führte zu „NS-Werbung“
Die Staatsanwältin argumentierte gänzlich anders als die Verteidigerin. Durch die Unterlassung der Löschung habe sich der Mann abermals nationalsozialistisch wiederbetätigt und sei daher auch neuerlich schuldig zu sprechen. „Die Unterlassung und die Inhalte der Homepage reichen definitiv aus, um sozusagen Werbung für die NS-Zeit zu machen.“
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Geschworenen folgten schließlich diesem Zugang der öffentlichen Anklägerin und stimmten mit sieben Ja- und einer Nein-Stimme für die Schuld des Mannes. Vier Jahre Haft lautet die Quittung. Nun sind es also mehr als sieben Jahre Haft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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