Entlassung in der Lehre - ist das überhaupt möglich? Schlechte Noten dürfen jedenfalls kein Anlass dafür sein, betont AK-Experte Thomas Schmidt. Hier seine Tipps für Betroffene.
Lehrberechtigte können das Lehrverhältnis vorzeitig und ohne Zustimmung des Lehrlings auflösen, wenn einer der im Berufsausbildungsgesetz (BAG) angeführten Gründe vorliegt: Beispielsweise kann eine durch den Lehrling begangene strafbare Handlung, Pflichtvernachlässigung oder Pflichtverletzung (trotz mehrmaliger Verwarnung) zur „fristlosen Entlassung“ führen. Auch unerlaubtes Verlassen des Lehrplatzes oder Tätlichkeiten gegenüber Betriebsangehörigen gelten als Auflösungsgründe.
Schwere Pflichtverletzung
Kein Auflösungsgrund hingegen sind schlechte Noten oder ferner das Wiederholen einer Berufsschulstufe. Vielmehr ist der Lehrbetrieb angehalten, den Lehrling zur Wiederholung einer Schulstufe anzumelden, die erforderliche Zeit für den Berufsschulbesuch freizugeben und das Lehrlingseinkommen weiterzuzahlen. Der Lehrling hat sich allerdings stets zu bemühen den ausgewählten Lehrberuf zu erlernen.
Grundsätzlich muss also eine schwere Pflichtverletzung des Lehrlings vorliegen. Die Praxis zeigt jedoch, dass es oft auch zu rechtswidrigen Entlassungen kommt, wogegen rechtliche Schritte möglich sind. Betroffene sollten sich somit schnellstmöglich an die AK Steiermark wenden.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer.

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