Verwaltungsgericht in Oberösterreich verbietet ausdrücklich den Einsatz von lebenden Krähen. Ein Jäger hatte zuvor wegen einer Strafe gegen ihn berufen, allerdings nicht Recht bekommen.
Die BH Urfahr-Umgebung hatte 500 Euro Strafe über einen Jäger verhängt, weil dieser lebende Rabenkrähen als Lockvögel in einer „nordischen Krähenfalle“ hielt. Dagegen erhob der Waidmann beim oö. Landesverwaltungsgericht Beschwerde. Er verwies auf ein Info-Blatt des Landesjagdverbandes, wonach die Verwendung von Lockvögeln außerhalb der Schutzzeiten zulässig sei.
Die Fallenjagd mit Rabenkrähen als Lebend-Lockvögel ist Tierquälerei. In diesen nicht selektiven Fallen werden als natürliche Feinde der Krähen leider auch Greifvögel gefangen und getötet.
Rudi Hemetsberger, Grüner Tierschutzsprecher
Beschwere abgewiesen
Bei der mündlichen Verhandlung waren eine Tierschutzombudsfrau und eine Amtstierärztin als Sachverständige geladen. Ergebnis: Die Beschwerde des Jägers wurde abgewiesen, die Strafe aber reduziert. Das Tierschutzgesetz verbietet es, Tieren ungerechtfertigtes Leid zuzufügen oder sie in Angst zu versetzen. Einer Krähe werde durch die Haltung als Locktier Leid zugefügt. Ein Betrieb der Falle nur mit Locknahrung und Attrappen ist möglich.
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