Die „Krone“ hat bereits über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes berichtet. Nun ist diese vom Höchstgericht rechtlich einzementiert worden. Hintergrund ist ein Fall aus Zell am See: Ein Einheimischer hatte eine Unterlassungsklage gegen eine Londoner Firma eingereicht, weil diese eine Wohnung im selben Wohnhaus in der Josef-Grani-Straße an Touristen vermietete – obwohl es weder eine Widmung, noch einen entsprechenden Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft gibt. Die englische Firma sah überhaupt die heimischen Gerichte für unzuständig – aufgrund des Londoner Firmensitzes.
Pinzgauer Präzendenzfall
Der Zeller bekam nicht nur vom EuGH, sondern nun auch vom OGH recht. betont der Zeller Rechtsanwalt Alexander Bosio:: „Dieses Urteil hat einen richtungsweisenden Charakter für ähnliche Verfahren.“ Heißt: Ausländische Firmen, die hier vermieten wollen, können nicht auf die Gesetze eines anderen Landes verweisen.
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