Drastische Reduktion

Spitalsbesuche im Lockdown: Nur einmal pro Woche

Österreich
14.11.2020 12:02

Der zweite Voll-Lockdown dieses Jahres, der ab dem kommenden Dienstag bis zum 6. Dezember gilt, bringt erneut starke Einschränkungen mit sich. Neben verschärften Ausgangsregeln gelten erneut drastische Einschnitte hinsichtlich Krankenanstalten und Altersheimen. Gab es in der „Light-Version“ des Lockdowns zuletzt noch keine zahlenmäßigen Besuchsbeschränkungen, ist das nun anders. Ab kommendem Dienstag gilt: lediglich ein Besuch pro Patient pro Woche, und das auch nur, wenn der Patient mehr als sieben Tage im Krankenhaus aufgenommen wird. Doch es gibt auch Sonderregelungen.

Die neuen Regelungen im Überblick:

Ausgenommen von den Verschärfungen sind Schwangere und Minderjährige sowie unterstützungsbedürftige Personen. Schwangere dürfen bei Untersuchungen von einer Person begleitet werden. Das gilt auch für die Geburt und den Besuch danach. Kinder und unterstützungsbedürftige Personen können von zwei Personen in die Krankenanstalt begleitet und dort auch besucht werden.

Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, dass sie im Einsatz bleiben, nämlich dann, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und aufgrund eines CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen nicht ausreichend Tests zur Verfügung, muss bei Patientenkontakt durchgehend eine höherwertige Maske getragen werden.

Für Beschäftigte in Pflegeheimen gelten dieselben Regelungen. Hier wird aber noch explizit festgeschrieben, dass sie durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben. Auch dort wird für Patienten limitiert, dass nur ein Besuch pro Woche und Patient möglich ist. Maximal zwei Personen können Kinder in Behinderteneinrichtungen begleiten und besuchen. Dasselbe gilt allgemein für unterstützungsbedürftige Bewohner bei deren Besuch.

Sowohl in Spitälern als auch in Altersheimen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung von den Restriktionen ausgenommen. Auch Patientenanwälte bzw. Bewohnervertreter und Seelsorger sind zugelassen.

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