Das freie Wort

Ausländische Lehrlinge

Jeder vernünftige Mensch wird im ersten Moment die Nichtabschiebung von Lehrlingen, deren Asylverfahren negativ beschieden wurde, begrüßen. Eigenartigerweise kommt in der öffentlichen Diskussion ein wesentliches Problem nicht vor. Wenn dieser Lehrling Eltern und z. B. zwei minderjährige Geschwister hat und ihm wird der Aufenthalt gewährt, darf man auch diese nicht abschieben, da man die Familie nicht zerreißen darf! Das heißt, der Unternehmer bekommt zu seiner Freude einen hoffentlich fleißigen Lehrling, aber der Steuerzahler darf vier zusätzliche Nichtflüchtlinge weiter erhalten. In der Realität sind diese Menschen, bevor sie die Lehre beginnen, schon einige Zeit im Lande, zusammen mit der dreijährigen Lehre werden der junge Mensch und seine Familie ziemlich sicher über fünf Jahre in Österreich aufhältig sein. Dieser Zeitraum gibt aber Rechtsanwälten und NGO-Vertretern die Chance, gegen die Abschiebung erfolgreich „fortgeschrittene Integration“ geltend zu machen. Sollten die vier von dieser Familie noch immer keine Arbeit haben, muss der Steuerzahler weiter herhalten. Es ist daher ein großer Unterschied, ob ich einen sogenannten unbegleiteten Minderjährigen trotz negativen Asylbescheids im Lande belasse oder einen Lehrling mit Familienanhang.

Dr. Willfried Kovarnik, per E-Mail

Erschienen am Mo, 13.8.2018

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