Bei der Verhandlung in Tulln, wo zwei Asylwerber wegen Vergewaltigung eines 15-jährigen Mädchens vor Gericht standen, hatten vier Schöffen zu entscheiden. Zwei davon plädierten auf „unschuldig“, und der Richter fällte einen Freispruch – im Zweifel. Das heißt im Umkehrschluss: Das Mädchen war also scharf auf Gruppensex, es hat sich die Verletzungen selbst zugefügt, es hat die Polizei belogen, es hat alle belogen, die es untersuchten und DNA-Spuren sicherten, und es hat den „armen“ jungen Asylwerbern Unannehmlichkeiten bereitet. Dazu hatte der Richter keine Zweifel? Auch nicht aufgrund der Tatsache, dass das Mädchen deswegen noch immer psychisch angeschlagen ist? Kein Zweifel, Herr Rat? Voll überzeugt von der Richtigkeit des Freispruchs „im Zweifel“? Da möchte man meinen, das Mädchen muss fast froh sein, nicht selbst angeklagt zu werden. Es gab aber in Österreich auch schon Fälle, in denen Entscheidungen von Schöffen vom Gericht nicht akzeptiert wurden. Da ging es allerdings nicht um Asylwerber. Beim Tullner Skandalurteil waren sich zwei Schöffen und der Richter einig, dass die „armen“ zwei Asylwerber unschuldig zu sein haben. Hört übrigens jemand etwas von den Feministinnen, von Frauenrechtlerinnen, von Frauen-Hilfsorganisationen? Ich höre nur dröhnende Stille, oder habe ich da vielleicht was überhört? Die Info-Chefin eines österreichischen Privat-TV-Senders ist da die einzige rühmliche Ausnahme. Sie hat sich zu dem Freispruch ungewohnt offen geäußert, nannte das Urteil ein Desaster; Bravo! Das Urteil ist eine Verhöhnung der Frauen und ein Freibrief für potenzielle Vergewaltiger; sie werden jetzt noch weniger Hemmungen haben. Die österreichische Justiz unterstützt sie ja. Das Urteil ist eine Schande für die Justiz, und dass die Staatsanwaltschaft gleich Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt hat, ist ein schwacher Trost. Allerdings ist noch nicht sicher, dass der Nichtigkeitsbeschwerde stattgegeben wird. Es handelt sich ja um die österreichische Justiz. Und um Asylwerber.
Josef Höller, per E-Mail
Erschienen am Mo, 9.4.2018
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