In dem Musterprozess gegen einen abgemahnten Unternehmer in der Causa Google Fonts hat das Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien kürzlich ein Urteil gefällt. Das Gericht stufte die Vorgehensweise der Klägerin in dem Fall rund um tausende Abmahnschreiben wegen der Nutzung von Google Fonts als missbräuchlich ein, die Klage wurde abgewiesen.
Der Beschluss ist bisher nicht rechtskräftig, ihr Anwalt Marcus Hohenecker kündigte auf Anfrage der APA Berufung gegen die Entscheidung an.
Mehrere tausend Unternehmen wurden im Sommer 2022 mit einem Abmahnschreiben von Anwalt Hohenecker zu Schadenersatzzahlungen aufgefordert, weil sie durch die Einbettung von Google Fonts, also von Google bereitgestellte Schriften, angeblich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verletzt hätten. Denn mit der Nutzung der Google Fonts auf den Webseiten sei die Weitergabe der Daten in die USA und dadurch eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz und ein Verstoß gegen die DSGVO sowie ein „erhebliches Unwohlsein“ seiner Mandantin verbunden gewesen, so das Anwaltsschreiben, das von jedem Webseiten-Betreiber 100 Euro Schadenersatz plus 90 Euro Anwaltskosten einforderte.
Klage gegen abgemahnten Unternehmer abgewiesen
Nachdem ein Friseur aus Amstetten den Betrag nicht bezahlte, klagte Hoheneckers Mandantin ihn auf Schadenersatz und Unterlassung. Diese Klage wurde nun kürzlich vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgewiesen. Laut Entscheidungstext ließ die Klägerin eine Software programmieren, mit der hunderte Websites automatisiert aufgerufen werden konnten mit dem Ziel „in so kurzer Zeit wie möglich so viele Datenverarbeitungen wie möglich zu generieren, um in Folge Ansprüche nach der DSGVO behaupten zu können“. Dabei sei es ihr nicht darum gegangen, dass ihrem Auskunftsbegehren nach der DSGVO entsprochen wird, sondern dass der Beklagte und andere Adressaten die Vergleichsforderung bezahlten. Das Gericht kam schließlich zum Schluss, dass sich die Klägerin in missbräuchlicher Weise auf die DSGVO berufen hatte.
Der Anwalt der Klägerin kündigte Berufung gegen die Entscheidung an. „Die relevanten Rechtsfragen sind beim EuGH (Europäischen Gerichtshof, Anm.) anhängig, weshalb jedenfalls Berufung erhoben wird“, teilte Hohenecker der APA mit. „Hätte der rechtswidrig handelnde Unternehmer den Vergleichsvorschlag angenommen, wäre ihm das Prozesskostenrisiko erspart geblieben. Währenddessen bekommt Google weiterhin Daten europäischer InternetnutzerInnen.“
„Nach mehr als drei Jahren Verfahrensdauer ist klar: Abmahnungen zur Erzielung von Einkommen sind rechtsmissbräuchlich, insbesondere dann, wenn DSGVO-Verstöße automationsunterstützt provoziert werden“, kommentierte der Anwalt des Beklagten, Thomas Schweiger, die Gerichtsentscheidung. Die Wirtschaftskammer (WKÖ) sieht in diesem Urteil „ein weiteres klares Signal gegen massenhafte, missbräuchliche Abmahnungen in Österreich“, wie sie in einer Presseaussendung mitteilte. „Wir hatten Vertrauen in die österreichische Justiz und sind sehr erfreut, dass nun auch das initiale Musterverfahren in der ersten Instanz positiv abgeschlossen werden kann“, so WKÖ-Generalsekretär Jochen Danninger. Die Wirtschaftskammer hatte die Anwaltskosten des beklagten Unternehmers im Musterprozess übernommen und kündigte an, ihn auch im Falle eines Berufungsverfahrens zu unterstützen.
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