Gilt fünf Jahre lang

EU genehmigt österreichische Strombeihilfe

Innenpolitik
06.10.2025 14:01

Die EU-Kommission hat am Montag eine österreichische Beihilferegelung zur Stromversorgungssicherheit nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt: Damit soll die Erzeugung und Nachfrage ins Gleichgewicht gebracht werden. 

Die Regelung soll ab Oktober 2026 fünf Jahre lang gelten. Mit der Regelung sollen Stromreservekapazitäten gefördert werden, die bei Übertragungsengpässen jederzeit vom Netzbetreiber aktiviert werden können. Die Netzreserve, die 2026 ausläuft, wird damit erweitert und verlängert.

Wichtige Kraftwerke werden beibehalten
Bei Übertragungsengpässen in bestimmten Zonen können die Netzbetreiber Kapazitäten aus Zonen zuschalten, in denen die Nachfrage das Angebot übersteigt. Laut Regelung kann die Austrian Power Grid AG (APG) Kraftwerksbetreibern, die Stilllegungen angekündigt haben, eine Vergütung zahlen, wenn sie für die Stabilisierung des Stromnetzes wichtige Kraftwerke weiterhin bereithalten. Die geförderten Kapazitäten müssen verfügbar sein und sich in Österreich oder in einem seiner Nachbarländer befinden. Die Beihilfe wird in Form direkter Zuschüsse und in Form von Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten gewährt.

Beihilfe wird nach Ausschreibung gewährt
Die Beihilfen würden auf der Grundlage einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, sofern die österreichische Regulierungsbehörde nicht feststelle, dass solch eine Ausschreibung keinen ausreichenden Wettbewerb gewährleiste. Dann würde die Höhe der Beihilfen auf der Grundlage der jeweiligen Kosten der einzelnen Empfänger festgelegt werden, so die Kommission in einer Aussendung.

Die Kommission habe die österreichische Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt, da ihre positiven Auswirkungen etwaige Verzerrungen von Wettbewerb und Handel in der EU überwiegen würden. Die Regelung sei angemessen und Österreich werde sie evaluieren, investiere in den Netzausbau und setze Reformen um, um in der Zukunft Netzengpässe zu reduzieren, so die Brüsseler Behörde weiter.

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