"Bestialische Tat"

Doppelmord: Lebenslange Haft für 47-Jährigen

Österreich
29.08.2013 19:11
Jener 47-jährige Mann, der sich bereits zum zweiten Mal wegen Mordes an der 88 Jahre alten Stephanie V. und ihrer Heimhelferin Halina H. (54) vor dem Wiener Straflandesgericht verantworten musste, ist am Donnerstag nicht rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Beim ersten Prozess im vergangenen April war Andreas B. von den Geschworenen freigesprochen worden. Wegen "Irrtums der Geschworenen" wurde der Prozess nun wiederholt.

Der 16-fach Vorbestrafte wurde am Donnerstagabend mit 17:1 Stimmen von den Geschworenen schuldig gesprochen. Zusammen mit dem bereits zur Höchststrafe verurteilten Martin Sch. (35) hat B. die 88-Jährige in räuberischer Absicht in ihrer Wohnung in der Böckhgasse überfallen und getötet. Die Täter hätten die betagte Frau und ihre Heimhelferin Halina H. (54) "bestialisch ermordet", stellte Staatsanwalt Christian Walzi fest. Die Pensionistin war mit 14, die zweite Frau mit 19 teils wuchtigen Messerstichen zu Tode gebracht worden.

Der Bluttat vorausgegangen war ein Besuch im Cafe "Magaluf" auf der Wienerbergerstraße, in dem die beiden Männer sowie der Sohn der 88-Jährigen Stammgäste waren. Letzterer soll unter Alkoholeinfluss zur Redseligkeit neigen und im "Magaluf" herumerzählt haben, seine Mutter würde zu Hause Schmuck und Bargeld aufbewahren. Das soll Andreas B. und Martin Sch. auf die Idee gebracht haben, mit einem Überfall auf Stephanie V. ihre finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen.

"Irrtümlicher Freispruch" für 47-Jährigen im ersten Prozess
Während Sch. beim ersten Prozess im vergangenen April mit 7:1 Stimmen wegen Doppelmordes schuldig erkannt und zu lebenslanger Haft verurteilt wurde - das Urteil ist nicht rechtskräftig -, sprachen die damaligen Laienrichter B. mit 4:4 Stimmen frei. Diesen Teil des Wahrspruchs setzten die drei Berufsrichterinnen jedoch wegen "Irrtums der Geschworenen" aus, so dass nun ein neu zusammengesetzter Richtersenat mit neuen Laienrichtern ein zweites Mal gegen den Mann verhandeln musste.

Andreas B.: "Das is' absolut net mein Ding"
Auch bei seinem neuerlichen Auftritt im Grauen Haus beteuerte B., nichts mit dem Doppelmord zu tun zu haben: "Das is' absolut net mein Ding, so was. I kann so was gar net. Maximal, dass i wem a Watsch'n owehau." Er gab sich als geläuterter ehemaliger "Strizzi", wie ihn Verteidiger Marcus Januschke nannte: "I war halt a Gauner, das streit i net ab." Dann habe er aber seine nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt "und erkannt, dass es so nicht weiter gehen kann. Seit 2006 hab' ich nix mehr g'macht", betonte der Angeklagte.

Dass am Tatort ein Zigarettenstummel mit seinen DNA-Merkmalen gefunden wurde, erklärte der 47-Jährige wie schon beim ersten Prozess damit, jemand müsse im "Magaluf" eine nicht fertig gerauchte Zigarette an sich genommen haben, um eine falsche Spur zu legen. Der bzw. die Täter hätten den Stummel am Tatort deponiert, wobei Andreas B. im Unterschied zum ersten Rechtsgang diesmal nicht mehr ausschloss, dass Sch. einer der Täter gewesen sein könnte.

Richter: "Eine bestialische Tat"
Diesmal glaubten die Geschworenen dem 47-Jährigen nicht und sprachen ihn schuldig. Zusätzlich zur lebenslangen Haftstrafe wurde B. auf Antrag des Staatsanwalts vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen. Er muss den Hinterbliebenen der beiden Frauen auch ein Trauerschmerzensgeld bezahlen. Richter Ulrich Nachtlberger machte in der Urteilsbegründung deutlich, dass in diesem Fall keine andere Sanktion als die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe infrage gekommen sei.

Der Vorsitzende verwies auf die 16 Vorstrafen des Wieners und die Umstände des inkriminierten Verbrechens. Es handle sich um "eine bestialische Tat, die bei der Strafzumessung keinen Spielraum mehr lässt", sagte Nachtlberger.

B. nahm die Entscheidung gefasst und ohne sichtliche emotionale Bewegung zur Kenntnis. Seine unter den Zuhörern anwesende Lebensgefährtin brach bei der Urteilsverkündung in Tränen aus und stürmte aus dem Verhandlungssaal. Verteidiger Marcus Januschke legte gegen das Urteil umgehend Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Es ist daher nicht rechtskräftig.

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