Verordnung nun da

Das sind die Ausnahmen bei der Impfpflicht

Politik
06.02.2022 17:46

Prinzipiell gilt die Impfpflicht für alle Personen ab 18 Jahren, die ihren Wohnsitz in Österreich haben. Aber es wird zahlreiche Ausnahmen geben, wie die nun vorliegende Verordnung zeigt. Die Ausnahmen betreffen neben Schwangeren und Genesenen etwa Transplantations- und Krebspatienten sowie Personen, deren Gesundheit durch eine Impfung gefährdet wäre. Nicht anerkannt wird außerdem eine Immunisierung mit dem russischen Sputnik-Impfstoff. 

Die Ausnahmen der Impfpflicht im Überblick:

  • Schwangere
  • Personen mit speziellen Autoimmunerkrankungen
  • Krebspatienten, besonders während einer Chemotherapie
  • Patienten nach Organ- oder Stammzellentransplantationen
  • Menschen, die nach dreimaliger Impfung keine ausreichende Immunantwort ausbilden
  • Allergiker mit einer Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe der Vakzine
  • akut an Covid-19 erkrankte Personen
  • Personen, die schwere Impfnebenwirkungen aufwiesen

Für Erfüllung der Impfpflicht anerkannt sind neben den durch die EU-Kommission zugelassenen Impfstoffen auch zwei chinesische (darunter Sinovac) und drei indische Produkte, nicht aber der russische Sputnik-Impfstoff.

Geboosterte haben Impfpflicht bereits erfüllt
Erfüllt hat die Impfpflicht bereits, wer sich bis jetzt mindestens dreimal hat impfen lassen oder nach einer Corona-Infektion zwei Impfungen absolviert hat (Erstimpfung bis 180 Tage nach dem positiven Test). Wer noch ungeimpft ist, muss sich ab sofort impfen lassen. Die Zweitimpfung muss dabei innerhalb von 65 Tagen nach der ersten und die dritte 190 Tage nach der zweiten erfolgen.

Nicht der Impfpflicht unterliegen etwa Schwangere oder Personen, die durch die Impfung in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnten - etwa Allergiker mit einer Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe bzw. Menschen mit einem akuten Schub einer inflammatorischen oder Autoimmunerkrankung. Ebenfalls ausgenommen sind an Corona oder einer anderen akuten schweren fieberhaften Erkrankung oder Infektion Leidende, multimorbide Personen sowie Personen, die schwere Impfnebenwirkungen aufwiesen.

Krebspatienten sind von Impfpflicht ausgenommen
Eine weitere Ausnahmegruppe betrifft Menschen, bei denen keine ausreichende Immunantwort zu erwarten ist - etwa nach Knochenmark-, Stammzellen- oder Organtransplantationen, bei einer andauernden Kortisontherapie, bei Immunsuppression oder anderen Therapien mit bestimmten Medikamenten. In diese Kategorie fallen auch Krebspatienten, die in den vergangenen sechs Monaten eine Chemo-, Biologika- oder Strahlentherapie absolvierten bzw. an einem metastasierenden Karzinom leiden und Personen mit sonstigen schweren Erkrankungen in vergleichbarer immunologischer Lage. Schließlich sind auch Menschen ausgenommen, die auch nach dreimaliger Impfung keine ausreichende Immunantwort ausbilden.

Nur Amts- und Epidemieärzte dürfen Bestätigung ausstellen
Bestätigungen dafür dürfen von einer fachlich geeigneten Ambulanz (für die dort behandelten Patienten) sowie den jeweils örtlich zuständigen Amts- und Epidemieärzten ausgestellt werden. Unter Umständen ist dafür auch gar keine Untersuchung nötig - etwa wenn das Vorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund vorgelegter Unterlagen „offenkundig“ ist und „keine Gründe vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen“.

Wer erst eine Impfung hat und seither mehr als ein Jahr verstrichen ist, muss eine neue Impfserie beginnen. Ähnliche Regelungen gibt es für länger zurückliegende Zweitimpfungen. Nach einer Genesung muss man sich innerhalb von 180 Tagen nach dem positiven Test einer Erstimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung unterziehen. Wenn ein temporärer Ausschließungsgrund vorliegt, ist dessen Dauer nicht in die Impfintervalle einzubeziehen.

Nationalratsbeschluss am Montag
Beschlossen werden muss die Verordnung noch im Hauptausschuss des Nationalrats. Dieser tagt am Montag. Der Strafrahmen bei Nicht-Befolgung der Impfpflicht geht im sogenannten „vereinfachten Verfahren“ bis zu 600 Euro, im „ordentlichen Verfahren“ bis 3.600 Euro. In der ersten Phase nach Inkrafttreten wird bis Mitte März aber noch nicht gestraft, sondern erst ab dem 16. März („Phase 2“). Grundsätzlich kommt bei den Strafen das „vereinfachte Verfahren“ zur Anwendung. Die Bezirksverwaltungsbehörden können aber (auch gleich von Anfang an) ein ordentliches Verfahren eröffnen. Sofern man gegen eine Impfstrafverfügung (die am Ende eines vereinfachten Verfahrens steht) Einspruch erhebt oder nicht zahlt, kommt es jedenfalls zu einem solchen ordentlichen Verfahren.

Anzeigen ab Mitte März
Beim sogenannten „Kontrolldelikt“ („Phase 2“ der Impfpflicht), das ab 16. März zur Anwendung kommt, werden all jene, die im Rahmen von Polizeikontrollen keinen Nachweis vorweisen können, bei den Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt. Sollte man auch dann keinen Nachweis nachreichen, erfolgt eine Anzeige durch die Bezirksverwaltungsbehörden. Auch in diesem Fall kommt es zu einem vereinfachten Verfahren.

In der „Phase 2“ (Kontrollen durch die Polizei) dürfen höchstens vier Verwaltungsstrafverfahren pro Kalenderjahr zu einer Bestrafung führen. In „Phase 3“ (noch kein Start-Datum) kommt es dann zu einem automationsunterstützten Datenabgleich, um die Ungeimpften zu eruieren. Ab dann darf es maximal zwei Strafen pro Kalenderjahr geben (da die für die Strafe relevanten Impfstichtage im Abstand von je sechs Monaten zueinander liegen müssen).

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