Neues Zertifikat nötig

Änderung im Grünen Pass für Impfung nach Genesung

Coronavirus
01.02.2022 06:50

Ab Dienstag wird die Corona-Schutzimpfung im Grünen Pass nach einer überstandenen Infektion anders dargestellt - Betroffene müssen sich dafür ein neues Impfzertifikat herunterladen. Nach Inkrafttreten einer neuen EU-Regelung haben Genesene, die sich nach ihrer Infektion zweimal impfen lassen, künftig 3/1 statt bisher 3/3 stehen. Bei Johnson-Geimpften steht nach dem Zweitstich 2/1 und nach dem Booster 3/1.

Das neues Impfzertifikat kann über gesundheit.gv.at heruntergeladen oder bei den berechtigten Stellen, beispielsweise Apotheken, ausgedruckt werden. Impfzertifikate, die ab dem 1. Februar neu ausgestellt werden, enthalten bereits die neuen Informationen. Die „alten“ Impfzertifikate bleiben gültig. Bei dreifach geimpften Personen, die sich bisher nicht infiziert haben, steht auch künftig 3/3 im Grünen Pass.

Noch keine Lösung für Erkrankte, die zuvor geimpft wurden
Keine Lösung gibt es weiterhin für Personen, die sich nach dem Erhalt von zwei Impfungen mit dem Coronavirus angesteckt haben. Für sie gibt es kein eigenes Zertifikat. Im Gesundheitsministerium hofft man auf eine „baldige Empfehlung der EU, wie die Zertifikatserstellung angepasst werden kann“. Betroffene können ihr Impfzertifikat 2/2 - auch wenn es bereits abgelaufen ist - und ihr Genesungszertifikat gemeinsam vorzeigen und gelten so als „geboostert“. Das allerdings nur für sechs Monate (180 Tage), während Drittstiche neun Monate (270 Tage) gültig sind.

Mehr Rechtssicherheit für Betroffene
Die nunmehrigen Änderungen gehen auf einen Durchführungsbeschluss der EU (2021/2031) zur EU-Verordnung über Zertifikate zurück. „Die zwar geänderte aber nun innerhalb der EU vereinheitlichte Nummerierung in den Impfzertifikaten von Genesenen und Johnson&Johnson-Geimpften trägt dazu bei, dass betroffene Personen mehr Rechtssicherheit erhalten. Im Reiseverkehr innerhalb der EU ist nun klar ersichtlich, wer ‘geboostert‘ ist und damit erleichtert reisen kann. Aus dieser Änderung entsteht niemandem ein Nachteil, sondern vielmehr ein klarer Vorteil mit eindeutiger Rechtssicherheit innerhalb der EU“, betonte das Gesundheitsministerium.

Personen, die mindestens 21 Tage vor der Impfung einen im EMS erfassten positiven PCR-Test aufweisen, erhalten nach der ersten Impfung weiterhin ein Impfzertifikat für Genesene mit der Information 1/1. Diese Impfzertifikate sind ab Februar innerhalb Österreichs (Gastronomie etc.) insgesamt 180 Tage ab der Impfung gültig. Für die Einreise nach Österreich und innerhalb der EU sind diese Zertifikate 270 Tage gültig.

Personen mit 3/1 dürfen 270 Tage innerhalb der EU reisen
Genesene Personen, die eine zweite Impfung in Anspruch nehmen, erhalten künftig ihr Impfzertifikat mit der Information 2/1 (anstatt wie bisher mit der Information 2/2), wenn der Abstand zwischen erster und zweiter Impfung weniger als 90 Tage beträgt. Die Gültigkeit dieses Impfzertifikats beträgt innerhalb Österreichs 180 Tage ab der zweiten Impfung. Beträgt der Abstand zwischen erster und zweiter Impfung mehr als 90 Tage, wird ein Impfzertifikat mit der Information 3/1 ausgestellt (anstatt wie bisher 3/3). Die Gültigkeit dieses Impfzertifikats beträgt innerhalb Österreichs und bei Reisen innerhalb der EU 270 Tage ab der zweiten Impfung und verdeutlicht, dass die Personen bereits „geboostert“ sind.

Auch Personen, die ihre erste Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben, sind von den neuen EU-Regelungen betroffen. Das Impfzertifikat über die erste Impfung enthält zwar auch weiterhin die Information 1/1. Dieses ist innerhalb Österreichs nicht mehr gültig, für die Einreise nach Österreich jedoch schon. Wer eine Zweitimpfung erhält, bekommt künftig das Impfzertifikat mit der Information 2/1 (anstatt wie bisher mit der Information 2/2). Dies gilt in Österreich 180 Tage ab der zweiten Impfung.

Für die Einreise nach Österreich und bei Reisen innerhalb der EU sind diese Impfzertifikate 270 Tage gültig und verdeutlicht, dass die Personen bereits „geboostert“ sind. Nach dem Drittstich mit einem Abstand von mehr als 90 Tage zur Zweitimpfung enthält das Impfzertifikat die Information 3/1 (anstatt wie bisher mit der Information 3/3).

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