Das sagen Experten

Wiener Ausnahme-Bauparagraf für den Finanzjongleur

Wien
23.05.2021 13:10

Der Abriss hat begonnen, vom historischen Leiner auf der Mariahilfer Straße ist nur noch eine Ruine übrig. Dass René Benkos „KaDeWe“ vermutlich höher wird als gedacht, ist Paragraf 69 der Wiener Bauordnung geschuldet. Diese Bestimmung lässt Abweichungen von der Flächenwidmung zu - oft mit fatalen Folgen.

Nicht umsonst ist dabei vom Verbauungs-Paragrafen die Rede. Rechtsanwalt Wolfgang List hat viele Bürgerinitiativen vertreten. „Meines Erachtens nach begründen die zuständigen Behörden die Anwendung des §69 nicht ausreichend“, lautet sein Resümee. So müsste erläutert werden, warum ein Projekt ohne Ausnahmebestimmung eine schlechtere Lösung wäre.

Problematisch sei auch die Einschränkung der Nachbarrechte. „Die häufige Praxis der MA 21 (Stadtteilplanung) ist, auch bei krassen Abweichungen mit nicht nachvollziehbaren Behauptungen bestimmte Vorhaben positiv zu beurteilen“, meint List.

Ähnliche Erfahrungen hat Anwalt Markus Freund gemacht, der vor einigen Jahren gegen die Zerstörung eines Barockjuwels in der City kämpfte. Auch damals war der §69 mit im Spiel. Vor allem die Frage des öffentlichen Interesses bei Schutzzonen würde oft sehr weit gefasst. „Diese Bestimmung ist ein Feindbild für Juristen, denn wir wollen klare Vorgaben“, so Freund.

Ein Ball, den die Stadtregierung aufnehmen sollte - um künftig die Zerstörung wertvoller Bausubstanz einzudämmen.

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