„Nicht eingeschränkt“

Besuchsrecht für Kinder getrennter Eltern geklärt

Österreich
24.03.2020 07:45

Dass Scheidungskinder auch in Zeiten der Corona-Beschränkungen beide Elternteile sehen dürfen, haben Justiz-, Familien- und Gesundheitsministerium nun gemeinsam fixiert. „Die Polizei weiß Bescheid“, betonte Justizministerin Alma Zadic (Grüne). Eine Ergänzung der entsprechenden Verordnung brauche es dazu nicht, hieß es im Gesundheitsressort. Stattdessen hat man sich auf eine gemeinsame Interpretation der Bestimmung, mit der Ausgangsbeschränkungen geregelt sind, geeinigt.

Kinder dürfen demnach zu jenem Elternteil gebracht werden, bei dem sie nicht oder nicht hauptsächlich wohnen, weil dies unter die Ausnahmebestimmung für die Betreuung und Hilfestellung von unterstützungsbedürftigen Personen fällt.  Auf der Website des Justizministeriums wird dies genauer ausgeführt. Es sei auch unter den aktuellen Maßnahmen zulässig, das Haus zu verlassen, um vorgesehene Kontaktrechte zwischen Eltern und Kindern auszuüben, heißt es dort: „Kinder, die schon bisher zur Hälfte in dem einen und zur Hälfte in dem anderen Haushalt lebten, können daher wie gewohnt wechseln. Ebenso sind die üblichen Wochenendkontakte oder stundenweisen Kontakte mit einem Elternteil durch die Verordnung nicht eingeschränkt.“ Eltern könnten auch - wie bisher - einvernehmlich andere Besuchsregelungen treffen, im Streitfall müsste das zuständige Pflegschaftsgericht entscheiden.

Gleichzeitig wird zur Vorsicht gemahnt: „Überlegen Sie gemeinsam, wie vorzugehen ist, wenn in einem Haushalt besonders gefährdete Personen leben (z.B. Großeltern oder Menschen mit Vorerkrankungen). Gehen Sie zum Schutz Ihrer Gesundheit und der Ihrer Kinder gemeinsam mit Hausverstand vor und nehmen Sie die Gefahren ernst. Überlegen Sie gemeinsam, ob Sie zum Schutz von besonders gefährdeten Menschen den Kontakt nicht vorübergehend einschränken und vermehrt auf Telefonate und Videotelefonie umsteigen können.“

„In Krisenzeit einvernehmliche Lösung finden“
Das Justizministerium appelliert dabei, die aktuellen Gefahren ernst zu nehmen „und in dieser Krisenzeit eine einvernehmliche Lösung zu finden, die zu der konkreten Situation passt. Helfen Sie mit, diese Krisensituation gemeinsam zu bewältigen.“ Und: Im Fall einer behördlich verhängten Quarantäne seien die behördlichen Auflagen „jedenfalls einzuhalten“.

Ursprünglich hatte das Justizressort die Verordnung noch anders interpretiert. „Aufgrund der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung darf das Kind den Haushalt des betreuenden Elternteils bis auf Weiteres nicht verlassen. Auch ein Besuch dort ist nicht erlaubt“, hatte es in der Vorwoche auf der Website des Ressorts geheißen. Nachdem Kritik daran laut geworden war, wurde dies nun geändert.

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