Einen Handwerker-Notdienst musste eine Steirerin zu sich nach Hause bestellen. 400 Euro machte die Rechnung aus, welche die Frau mit Kreditkarte über ein mobiles Bankomatgerät zahlen wollte. Doch: Kurz vor der Pin-Eingabe bemerkte sie, dass der Handwerker den doppelten Betrag eingegeben hatte. Sofort brach sie den Vorgang ab und verlangte den Beleg.
Bank verweigerte Rückbuchung
Einige Tage später sah sie, dass das Geld trotz des Abbruchs abgebucht worden war. Die Bank weigerte sich, das Geld zurückzubuchen, behauptete, die Karte sei ein zweites Mal gesteckt worden. Zudem reiche im Falle ihrer „signature-first-Karte“ (hier ist kein Pin-Code erforderlich) der bloße Steckvorgang für eine Abbuchung, was die Betroffene gar nicht wusste. Auch eine abweichende Unterschrift am Beleg ändere nichts an der Tatsache, dass die Bank nicht hafte.
Erbost wandte sich die geprellte Steirerin an Sandra Battisti vom Konsumentenschutz der steirischen AK. Die Bankenrechtsexpertin reichte auch sofort Klage ein. Mit Erfolg: Die Kosten wurden rückerstattet! Sie rät: „ Auch im Falle eines Zahlungsabbruches stets einen Beleg verlangen!“
Griechenland-Urlaub doppelt bezahlt
Ähnlich erging es einem Steirer, der einen Griechenland-Urlaub über eine Online-Plattform gebucht hatte. Vor Ort wollte er mit Karte bezahlen, doch die Internet-Verbindung riss ab. Er steckte die Karte erneut. Trotz des Abbruchs wurde dann der doppelte Betrag abgebucht. Auch in diesem Fall weigerte sich die Bank, das Geld rückzuüberweisen. Auch er klagte mit der Hilfe des Arbeiterkammer-Konsumentenschutz erfolgreich. Sich zu wehren, zahlt sich also aus!
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