Das mit dem neuen Schuljahr in Kraft getretene Kopftuchverbot für Kinder unter zehn Jahren hat auch Auswirkungen auf den Turnunterricht. In einem neuen Rundschreiben des Bildungsministeriums zu Richtlinien für den Unterricht im Fach „Bewegung und Sport“ werden konsequenterweise religiös geprägte Verhüllungen auch im Turnen untersagt. Darunter fällt etwa der Burkini im Schwimmunterricht.
In dem Rundschreiben werden auch aufgrund gesetzlicher Änderungen durch das Bildungsreformgesetz bzw. das Kopftuchverbot die organisatorischen Vorgaben für den Turnunterricht neu gefasst. „Schülerinnen und Schülern ist bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das zehnte Lebensjahr vollenden, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit einer Verhüllung des Hauptes verbunden ist, auch im Bewegungs- und Sportunterricht gesetzlich untersagt“, heißt es darin etwa.
Für den Schwimmunterricht bedeutet das, dass „das Tragen eines Ganzkörperanzuges mit losem Überkleid (Burkini) Schülerinnen bis zum zehnten Lebensjahr“ verboten ist. Nach dieser Altersgrenze ist der Burkini dagegen wieder erlaubt.
Generell sollen die Lehrer „mit bewegungsbezogenen, pädagogischen sowie hygienischen Argumenten“ sachlich und sensibel darauf hinwirken, dass ihre Schülerinnen und Schüler von sich aus keine Kopfbedeckungen beim Turnen tragen - egal ob religiös geprägt oder nicht.
Keine Kämme oder Haarnadeln erlaubt
Bei Schülerinnen ab dem zehnten Lebensjahr, die trotz entsprechendem Hinweis darauf bestehen, eine Kopfbedeckung aus weltanschaulich oder religiösen Gründen zu tragen, müsse aufgrund der Verletzungsgefahr „uneingeschränkt gewährleistet sein, dass diese nicht durch Kämme, Haarnadeln oder -spangen befestigt ist“. Weiterer Hinweis: „Auch die Befestigung der Kopfbedeckung durch Fixierung um den Hals ist aus Sicherheitsgründen untersagt.“ Als Ersatz wird das „Tragen einer dünnen Haube, unter die die Haare gesteckt werden können“, vorgeschlagen.
Teilnahme am Turnunterricht ist Pflicht
Klargestellt wird auch, „dass eine Befreiung vom Unterricht im Pflichtgegenstand ,Bewegung und Sport‘ aus religiösen Gründen schulrechtlich nicht vorgesehen ist. Daher ist die Teilnahme am Unterricht im Pflichtgegenstand ,Bewegung und Sport‘ bzw. am Schwimmunterricht ausnahmslos verpflichtend.“
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