Teenager in Haft

Mutter getötet: Sohn (14) fehlte oft in der Schule

Wien
26.07.2019 12:16

Jener 14-Jährige, der im niederösterreichischen Kirchschlag in der Buckligen Welt seine Mutter erstochen haben soll, ist in der Schule zuletzt mit Absenzen aufgefallen. Laut Kinder- und Jugendhilfe waren die Fehltage „überdurchschnittlich hoch“. Der Beschuldigte wurde mittlerweile in die Justizanstalt Gerasdorf am Steinfeld überstellt.

Peter Rozsa, der stellvertretende Leiter der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Niederösterreich, teilte am Freitag die Ergebnisse des Berichts der zuständigen Sozialarbeiterin mit. Darin werde festgestellt, dass die Schule des Jugendlichen aufgrund der Fehltage „in Sorge“ gewesen sei, auch der Lernerfolg habe nachgelassen. Erhebungen zu den Hintergründen seien durch die Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen worden, zum Zeitpunkt der Bluttat aber noch nicht abgeschlossen gewesen.

Wie bereits zuvor betonte Rozsa, dass es zur getöteten Mutter „losen Kontakt“ seitens der Behörde gegeben habe. Auch von finanziellen Unterstützungen des 14-Jährigen im schulischen Bereich durch die Kinder- und Jugendhilfe, etwa bei Skikursen, berichtete der stellvertretende Leiter.

Psychiatrisches Gutachten steht aus
Nach der Überstellung des Beschuldigten von Wiener Neustadt in die Jugendstrafanstalt Gerasdorf am Steinfeld sei das „nächste Faktum“ im Ermittlungsverfahren nun das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, sagte Verteidiger Ernst Schillhammer. Mit einem Ergebnis rechnete der Jurist in „vier bis fünf Wochen“.

Kernpunkt der Expertise sei die Frage nach der verzögerten Reife des 14-Jährigen, betonte Schillhammer. Die Voraussetzungen dafür sind in Paragraf vier des Jugendgerichtsgesetzes geregelt. Ist ein Jugendlicher „aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“, dann ist er demnach nicht strafbar. Im Falle eines Gutachtens, dass dem 14-Jährigen eindeutig die fehlende Reife bescheinigt, sei das Verfahren einzustellen, erklärte der Jurist. Bestehe hinsichtlich des Zustands des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt „eine Zweifelsfrage“, dann sei diese „vor dem Geschworenengericht zu klären“, hielt Schillhammer fest.

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