Im konkreten Fall kam viel zusammen: Da war auf der einen Seite des Zaunes ein Verein, der Kinderpartys für mehr als ein Dutzend Teilnehmer anbot. „Bei uns ist alles möglich, von der ruhigen Party bis zur Top-Themen-Party mit Spielen, Schatzsuche und Grillen“, wurde geworben.
Klage endete vor Höchstgericht
Nebenan wohnte ein Paar, das seinen Lebensabend in Ruhe genießen wollte. Das konnte nicht gut gehen. Die Klage endete beim Höchstgericht. Der stellte fest: „Kinder, die Ball spielen, toben oder sonst spielen, produzieren Geräuschspitzen von 80 bis 113 Dezibel.“ So viel Lärm erzeugt auch eine Kettensäge.
Für die Richter ist zunächst entscheidend, welche Geräuschkulisse in der Umgebung herrscht. Wird diese „Ortsüblichkeit“ wesentlich überschritten, ist der Lärm unzulässig. Entscheidend ist, was ein Durchschnittsmensch als Beeinträchtigung empfindet, es geht nicht um den vielleicht sensiblen Nachbarn.
Es kommt auf die Dosis an
Und es kommt auf die Dosis an: Kinderfeste jedes Wochenende über viele Stunden sind nicht zulässig, längere Feiern, die aber die Ausnahme bleiben, sehr wohl. Urteil gab es keines, es muss noch viel erhoben werden.
Peter Grotter, Kronen Zeitung
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