Laut Durchführungsverordnung 2023/5 der EU-Kommission vom 3. Jänner darf teilweise entfettetes Pulver aus „Acheta domesticus“ (Hausgrille) ab 24. Jänner 2023 in Verkehr gebracht werden. Obwohl zu wenige veröffentlichte Erkenntnisse bezüglich Allergien und mögliche anaphylaktische Reaktionen vorliegen, ist die EU-Kommission der Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften über mögliche allergische Reaktionen verzeichnet werden müssen. Konkret soll dieses Insektenpulver „für die allgemeine Bevölkerung“ (sic!) in Mehrkornbrot und -brötchen, Crackern und Brotstangen, Getreideriegeln, trockenen Vormischungen für Backwaren, Keksen, trockenen gefüllten und ungefüllten Erzeugnissen aus Teigwaren, Saucen, verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen, Gerichten auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Erzeugnissen aus Teigwaren, Molkenpulver, Fleischanalogen, Suppen und Suppenkonzentraten oder -pulver, Snacks auf Maismehlbasis, bierähnlichen Getränken, Schokoladenerzeugnissen, Nüssen und Ölsaaten, Snacks außer Chips sowie Fleischzubereitungen beigemengt werden. Für die Dauer von fünf Jahren darf nur das Unternehmen Cricket One Co. Ltd das genannte „neuartige Lebensmittel“ in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält dafür die Zulassung ohne Nutzung der geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Cricket One Co. Ltd. Im bekannten Zitat von Jean-Claude Juncker „Wir beschließen etwas,.“ heißt es weiters „... weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, .“. In vielen Fällen müsste man hier meines Erachtens „nicht begreifen“ durch „nicht wissen“ ersetzen. Mahlzeit!
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