Neues Gesetz ab 1.12.

Geldstrafe, wenn der Energieausweis künftig fehlt

Wohnkrone News
26.10.2012 09:25
Ab 1. Dezember 2012 tritt bei uns das Energieausweis-Vorlagegesetz in Kraft, das eine Reihe von Neuerungen bringt. Eine der wichtigsten Änderungen: Bestand zwar bislang schon die Verpflichtung, bei bestimmten Immobiliengeschäften einen Energieausweis vorzulegen, so kann ab 1. Dezember die Nichtvorlage zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro führen.

Mit dem neuen Energieausweis-Vorlagegesetz setzt Österreich die neuen bzw. erweiterten EU-Gebäuderichtlinien 2010 um. Die Intention ist es dabei, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verbessern.

Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen dem Käufer, Pächter oder Mieter aber auch konkrete Auskünfte über die zu erwartenden Heizkosten und generell des thermischen Zustandes des Gebäudes bzw. der Wohnung geben.

Um dies in der täglichen Immobilien-Praxis auch durchzusetzen, enthalten die neuen gesetzlichen Regelungen vor allem auch Haftungsbestimmungen bei Nichtvorlage des Energieausweises.

Verpflichtende Angaben bereits in Immobilieninseraten
Eine der wohl für den Konsumenten wichtigsten Änderungen betrifft das neue, gesetzlich verpflichtend vorgesehene Handling für den Energieausweis bei so gut wie allen Immobiliengeschäften.

Bereits in den Immobilienanzeigen (Kauf, Miete, Pacht etc.) müssen ab 1. Dezember bestimmte Indikatoren über Gesamtenergieeffizienz und Heizwärmebedarfs des Gebäudes angegeben werden. Und zwar sowohl in elektronischen wie auch in Printmedien.

Diese Pflicht betrifft nicht nur den Verkäufer, Vermieter bzw. Verpächter etc., sondern auch den von ihm beauftragten Immobilienmakler. Ein Zuwiderhandeln stellt nach dem neuen Gesetz eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro bestraft werden kann.

Entschuldigt ist ein solcher Verstoß des Immobilienmaklers allerdings dann, wenn er den Verkäufer, Vermieter etc. über die Informationspflicht aufgeklärt und ihn zur Einholung des Energieausweises aufgefordert hat, der Verkäufer, Vermieter etc. dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen ist.

"Nicht eindeutig geregelt ist leider auch, in welcher Weise diese Angaben in den Inseraten über Gesamtenergieeffizienz und Heizwärmebedarf erfolgen müssen. Denn sinnvoll wäre hier eine solche Darstellung, die auch dem Laien eine auf den ersten Blick verständliche Information vermittelt. Nur mit entsprechenden Zahlen kann man ja in der Praxis häufig nicht viel anfangen, denn ein Energieausweis ist ein vielseitiges Zahlenwerk, das einer Interpretation bedarf", unterstreicht Energieausweis-Experte Heinz Leo Liebminger von "eausweis.at mit dem Baustoff PLUS", einer der wichtigsten heimischen Bau- und Gebäudeenergieberaterplattformen. "Ein sehr gutes Modell gibt es z.B. in Frankreich, wo die aktuelle EU- Gebäuderichtlinie 2010 bereits seit rund zwei Jahren umgesetzt wird. Hier werden die entsprechenden Werte mittels einfacher Farb-Skalen mit einem Grün- für einen Sehr-gut-Bereich bis zu einem Rot- für einen Schlecht-Bereich dargestellt."

Vorlagepflicht und Aushändigung
Bei Zustandekommen des entsprechenden Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages ist nun auch der Energieausweis nicht mehr nur vorzulegen, sondern muss auch ausgehändigt werden. Wird diese Vorschrift verletzt, kann auch hier wiederum eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro verhängt werden.

Was das Objekt selbst betrifft, so wird bei Nichtvorlage des Energieausweises zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz angenommen.

Neu ist aber auch, dass die im Energieausweis angegebenen Energiekennzahlen als sogenannte bedungene Eigenschaften gelten, was für die gewährleistungsrechtlichen Folgen eine Bedeutung hat. Für die Richtigkeit der Angaben im Energieausweis haften neben Verkäufer bzw. Vermieter, Verpächter etc. auch der Ersteller des Energieausweises.

Darüber hinaus hat der Käufer, Mieter etc. bei Nichtaushändigung des Energieausweises nach Vertragsabschluss aber auch das Recht, die Aushändigung binnen dreier Jahre ab Vertragsabschluss gerichtlich geltend zu machen oder auf Kosten des säumigen Vertragspartners einen neuen erstellen zu lassen.

Der Energieausweis selbst darf übrigens nicht älter als zehn Jahre alt sein.

Wichtig: Alle Neuerungen des Energieausweis-Vorlagegesetzes 2012 beziehen sich nur auf Immobiliengeschäfte ab dem 1. Dezember 2012.

Ausnahmen von der (gesetzlichen) Regel
Natürlich gibt es im neuen Gesetz auch einige Ausnahmen zur verpflichtenden Vorlage des Energieausweises. Darunter fallen z.B. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern, Wohngebäude, die nur während eines begrenzten Zeitraumes genützt werden und bei denen im Vergleich zu einer gesamtjährigen Benützung nur höchstens ein Viertel der Energie verbraucht wird, sowie Abbruchfälle, wobei allerdings der Käufer im Vertrag seine Absicht, das Gebäude innerhalb von drei Jahren abzureißen, darlegt.

Und: Bei Einfamilienhäusern kann anstelle des Energieausweises auch ein Energieausweis eines vergleichbaren Hauses vorgelegt und übergeben werden (ähnlich in Gestalt, Größe und Energieeffizienz, Lage und Standortklima). Allerdings: Die Vergleichbarkeit muss durch den Ausweisersteller bestätigt werden.

"In der Praxis wird das wohl in erster Linie lediglich für bestimmte Reihenhausobjekte tatsächlich Bedeutung haben. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das neue Gesetz natürlich auch nicht gleich alle Einzel- und Detailfragen regeln kann. Vieles wird im Lauf der nächsten Jahre durch gerichtliche Entscheidungen und Zusatzverordnungen geklärt bzw. ergänzt werden", so Heinz Leo Liebminger.

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